Unterweisungen

Unterweisungen sind ein fester Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes und gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer Kontrolle prüft die Arbeitsschutzbehörde, ob alle Beschäftigten innerhalb der letzten 12 Monate unterwiesen wurden. Ebenso achtet sie darauf, ob die Unterweisung zur jeweiligen Tätigkeit passt und ob sie schriftlich dokumentiert sowie persönlich bestätigt wurde. Eine allgemeine Unterweisung ohne konkreten Tätigkeitsbezug reicht nicht aus, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Mit den Unterweisungsvorlagen von Arbeitssicherheit-Fachkraft können Ihre Mitarbeiter die vorgeschriebenen Sicherheitsunterweisungen im eigenen Tempo auf dem Computer oder Smartphone durchführen. Jede Unterweisung entspricht dem aktuellen Rechtsstand.

In unseren Unterweisungsvorlagen steckt die jahrzehntelange Erfahrung unserer Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Unsere Sicherheitsunterweisungen unterstützen Unternehmen dabei, Arbeitsunfälle zu reduzieren und im besten Fall zu verhindern. Alle Unterweisungen stehen Ihnen in 21 Sprachen zur Verfügung.

So funktionieren die digitalen Unterweisungen von Arbeitssicherheit-Fachkraft

Die Unterweisungen laufen über unsere Unterweisungssoftware, die Sie ohne Installation direkt im Browser nutzen können. Sofort nach dem Kauf erhalten Sie Ihren Zugang per E-Mail und können unverzüglich mit der ersten Unterweisung beginnen.

Ihre Mitarbeiter können die Unterweisung über einen Link oder QR-Code aufrufen und sie danach in Eigenregie durchgehen. Am Ende müssen sie eine Lernerfolgskontrolle bestehen. Die erforderliche Erfolgsquote können Sie als Arbeitgeber selbst festlegen, sodass beispielsweise 70 % oder 80 % der Fragen richtig beantwortet werden müssen.

Erst danach können Ihre Mitarbeiter die Unterweisung digital unterschreiben. Der Unterweisungsnachweis entsteht anschließend automatisch als PDF und lässt sich jederzeit herunterladen.

Zusätzlich erhalten Sie alle Unterweisungsnachweise Ihrer Mitarbeiter gesammelt per E-Mail von uns, sodass Sie sie rechtssicher dokumentieren können.

Was ist eine Unterweisung?

Viele Arbeitsunfälle ließen sich vermeiden, wenn die Beschäftigten sorgfältig unterwiesen würden. Technische Schutzeinrichtungen allein genügen dafür nicht, denn sie stoßen dort an ihre Grenzen, wo das Verhalten der Mitarbeiter über die Sicherheit entscheidet. Erst wenn Ihre Mitarbeiter die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz kennen und wissen, wie sie sich schützen müssen, arbeiten sie sicher und gesundheitsgerecht. Genau hier setzt die Sicherheitsunterweisung an.

Jede Unterweisung muss auf den jeweiligen Arbeitsplatz und die dort tätigen Mitarbeiter abgestimmt sein. Wer an einer Kreissäge arbeitet, ist anderen Gefährdungen ausgesetzt als jemand im Büro am Bildschirm. Die Grundlage jeder Unterweisung ist deshalb die Gefährdungsbeurteilung. Aus ihr ergeben sich die Themen, die eine Unterweisung abdecken muss.

Welche Unterweisungsvorlagen bietet Arbeitssicherheit-Fachkraft an?

Es gibt allgemeine Unterweisungsthemen, die für nahezu jedes Unternehmen gelten, etwa grundlegende Rechte und Pflichten der Mitarbeiter oder das richtige Verhalten bei Unfällen. Diese decken Sie mit unserer Unterweisung Arbeitsschutz ab.

Um das breite Spektrum an Unterweisungsthemen bestmöglich zu bedienen, bieten wir neben der Arbeitsschutzunterweisung auch zu zahlreichen weiteren Bereichen Unterweisungsvorlagen an. Wo mit Chemikalien gearbeitet wird, müssen Ihre Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und über das Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Dafür stehen Ihnen die Unterweisung Gefahrstoffe und die Brandschutzunterweisung zur Verfügung.

Bevor ein Mitarbeiter in der Logistik oder in einem Lager einen Gabelstapler bedienen darf, muss er die Unterweisung Flurförderzeuge durchlaufen. Beschäftigte auf Baustellen und in Werkstätten sind auf ihre persönliche Schutzausrüstung angewiesen, deren richtige Nutzung sie in der Unterweisung persönliche Schutzausrüstung erlernen. Und selbst an scheinbar „ungefährlichen“ Arbeitsplätzen wie im Büro lauern Gefährdungen, denen mit unserer Unterweisung Bildschirmarbeitsplätze vorgebeugt werden kann.

Die Unterweisung als gesetzliche Pflicht

Die allgemeine Pflicht zur Unterweisung ergibt sich aus § 12 ArbSchG („Unterweisung“) und aus § 4 DGUV Vorschrift 1 („Unterweisung der Versicherten“). Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiter danach vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend regelmäßig über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz unterweisen.

Je nach Tätigkeit können weitere Vorschriften hinzukommen. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gilt zusätzlich die Gefahrstoffverordnung (§ 14 GefStoffV „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“), für die Beschäftigung Jugendlicher gilt § 29 JArbSchG („Unterweisung über Gefahren“). Welche Vorschrift im Einzelfall gilt, erläutern wir auf der jeweiligen Seite zur passenden Unterweisungsvorlage.

Wann muss unterwiesen werden?

Bevor ein Mitarbeiter eine neue Tätigkeit aufnimmt, müssen Sie ihn über die damit verbundenen Gefährdungen unterweisen. Diese Erstunterweisung muss vor dem ersten Arbeitstag an der neuen Aufgabe durchgeführt werden. Anschließend müssen Sie die Sicherheitsunterweisung mindestens einmal im Jahr wiederholen.

Über die regelmäßige Wiederholungsunterweisung hinaus können besondere Anlässe eine erneute Unterweisung nötig machen, beispielsweise wenn Sie ein neues Arbeitsmittel oder ein neues Verfahren in Ihrem Betrieb einführen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter den Arbeitsplatz wechselt oder sich ein Unfall ereignet hat. So stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter die veränderten Gefährdungen kennen und ihr Verhalten darauf einstellen können.

Was kosten die Sicherheitsunterweisungen?

Jede Unterweisung buchen Sie einzeln ab 6,97 € pro Mitarbeiter (zzgl. MwSt.). Alle Unterweisungen stehen Ihnen in 21 Sprachen zur Verfügung, sodass Sie auch Mitarbeiter ohne deutsche Sprachkenntnisse rechtssicher unterweisen können.

Nicht genutzte Unterweisungen erstatten wir Ihnen. Sie zahlen also nur für die Unterweisungen, die Ihre Mitarbeiter tatsächlich durchführen.

Beratung und Durchführung vor Ort

Neben unseren Unterweisungsvorlagen bieten wir Arbeitsschutz vor Ort. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit kommen in Ihr Unternehmen und begleiten Sie dort, wo eine Vorlage allein nicht ausreicht. Sie können unsere Fachkräfte etwa mit der Betriebsbegehung, der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung oder der persönlichen Unterweisung Ihrer Mitarbeiter beauftragen.

Für besondere Themen rundum den betrieblichen Brandschutz sowie im Umgang und Transport mit Gefahrstoffen stehen Ihnen zusätzlich unsere Brandschutzbeauftragten, Gefahrstoffbeauftragten und Gefahrgutbeauftragten zur Verfügung. So können Sie die digitale Unterweisung mit einer persönlichen Betreuung verbinden und den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen aus einer Hand abdecken.

Welche Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben?

Das Arbeitsschutzrecht schreibt nicht für jedes Unternehmen dieselben Unterweisungen vor. Verbindlich wird ein Unterweisungsthema erst über die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“). Aus ihr ergibt sich, welche Gefährdungen an den einzelnen Arbeitsplätzen bestehen und zu welchen Themen Sie unterweisen müssen.

Je nach Tätigkeit und Branche fallen darunter sehr häufig Unterweisungen in den Bereichen:

  • Arbeitsschutz (§ 12 ArbSchG „Unterweisung“ und § 4 DGUV Vorschrift 1 „Unterweisung der Versicherten“)
  • Erste Hilfe und Verhalten im Notfall (§§ 4 und 24 DGUV Vorschrift 1)
  • Brandschutz (§ 6 ArbStättV „Unterweisung der Beschäftigten“)
  • Arbeit am Bildschirm (§ 6 ArbStättV „Unterweisung der Beschäftigten“)
  • Umgang mit Gefahrstoffen (§ 14 GefStoffV „Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“)
  • Bedienung von Arbeitsmitteln und Flurförderzeugen (§ 12 BetrSichV „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“)
  • Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (§ 3 PSA-BV „Unterweisung“)

Für die häufigsten dieser Unterweisungsthemen stellen wir Ihnen fertige und rechtssichere Unterweisungsvorlagen bereit.

In welcher Sprache muss unterwiesen werden?

Ihre Mitarbeiter müssen die Inhalte der Unterweisung verstehen können. Deshalb schreibt § 12 ArbSchG („Unterweisung“) vor, dass die Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen muss. Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse müssen Sie daher in ihrer jeweiligen Sprache unterweisen. Aus diesem Grund stehen Ihnen alle Unterweisungen in 21 Sprachen zur Verfügung.

Die Arbeitsschutzdokumentation selbst sollten Sie dagegen auf Deutsch bereithalten. Denn Deutsch ist gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (§ 184 GVG) die Gerichtssprache sowie gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (§ 23 VwVfG) die Amtssprache im Verwaltungsverfahren. Deshalb müssen Aufsichtsbehörden und Gerichte fremdsprachige Nachweise bei einer Kontrolle nicht akzeptieren. Die mehrsprachige Unterweisung dient daher in erster Linie dem Verständnis Ihrer Mitarbeiter. Für Ihre rechtskonforme Dokumentation erhalten Sie von uns alle Unterweisungsnachweise auch in deutscher Sprache, unabhängig davon, in welcher Sprache die Unterweisung durchgeführt wurde.

Wer trägt die Verantwortung für die Unterweisung?

Verantwortlich für die Unterweisung ist der Arbeitgeber. Diese Pflicht kann er nach § 13 ArbSchG („Verantwortliche Personen“) schriftlich auf geeignete Personen übertragen, etwa auf Vorgesetzte oder Führungskräfte. Die Durchführung darf ebenso an einen fachkundigen Dritten wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit abgegeben werden. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch stets beim Arbeitgeber, denn eine übertragene Aufgabe entbindet nicht von seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht.

Was ist der Unterschied zwischen Unterweisung und Einweisung?

Beide Begriffe werden häufig als Synonym betrachtet, obwohl hier Unterschiedliches gemeint ist. Die Unterweisung klärt Mitarbeiter über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz auf und zeigt, wie man diese vermeiden kann. Eine Sicherheitsunterweisung beruht auf verschiedenen gesetzlichen Vorgaben und muss regelmäßig wiederholt sowie dokumentiert werden.

Die Einweisung bezieht sich dagegen auf ein bestimmtes Arbeitsmittel oder eine bestimmte Maschine. Sie erläutert die konkrete Bedienung eines Geräts, häufig anhand der Betriebsanleitung des Herstellers. Eine Einweisung kann Teil einer Unterweisung sein, ersetzt diese aber nicht.

Muss die Sicherheitsunterweisung während der Arbeitszeit stattfinden?

Ja. Die Unterweisung muss während der regulären Arbeitszeit erfolgen und wird als solche vergütet. Ihre Mitarbeiter dürfen dafür keinen Urlaub einsetzen und keine Freizeit aufwenden. Die Kosten der Unterweisung trägt der Arbeitgeber. Unsere Unterweisungsvorlagen können Ihre Mitarbeiter im eigenen Tempo durchgehen, sodass sich der Durchführungszeitpunkt flexibel in den Arbeitsalltag einfügen lässt.

Müssen auch Leiharbeitnehmer unterwiesen werden?

Auch Leiharbeitnehmer müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden. Verantwortlich dafür ist das Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, weil dort die konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG („Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis“) gelten die Arbeitsschutzpflichten während der Überlassung für den Entleiher. Die Zeitarbeitsfirma bleibt zwar der Arbeitgeber, für die tätigkeitsbezogene Unterweisung muss jedoch das einsetzende Unternehmen sorgen.

Gilt die Unterweisungspflicht auch im Homeoffice?

Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, muss ebenso unterwiesen werden wie im Unternehmen. Auch am häuslichen Arbeitsplatz bestehen Gefährdungen, etwa durch eine ungünstige Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes. Als Arbeitgeber bleiben Sie verantwortlich, unabhängig davon, wo Ihre Mitarbeiter tätig sind. Unsere digitale Unterweisung Bildschirmarbeitsplätze passt hier besonders gut, weil Ihre Mitarbeiter sie ortsunabhängig am eigenen Gerät durchführen können.

Reicht eine digitale Unterschrift als Nachweis?

Ja. Das Gesetz verlangt für den Unterweisungsnachweis keine handschriftliche Unterschrift. Sie müssen nur belegen können, wer wann zu welchem Thema unterwiesen wurde. Eine digitale Unterschrift genügt dafür. Bei den Unterweisungsvorlagen von Arbeitssicherheit-Fachkraft bestätigt Ihr Mitarbeiter die Teilnahme mit einer digitalen Unterschrift. Der Unterweisungsnachweis entsteht anschließend automatisch als PDF.

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