Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz kontrolliert Betrieb – Mitarbeiter besprechen Maßnahmen mit Laptop und Checkliste

Was kontrolliert die Arbeitsschutzbehörde 2026 verstärkt?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland eine verbindliche Mindestprüfquote für den Arbeitsschutz. Mindestens 5 % aller Betriebe müssen die zuständigen Landesbehörden nun jährlich kontrollieren. Bezogen auf rund 3,5 Millionen Betriebe in Deutschland, entspricht das etwa 175.000 Prüfungen pro Jahr. Zum Vergleich: Bisher lag die tatsächliche Kontrolldichte bei unter 1 %, in manchen Bundesländern sogar bei 0,5 %. Viele Betriebe wurden jahrelang nicht besucht.

Für Sie als Arbeitgeber oder Geschäftsführer bedeutet das: Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung ist sprunghaft gestiegen. Wer nicht vorbereitet ist, riskiert Bußgelder, Auflagen und kann im schlimmsten Fall persönlich haftbar gemacht werden. Dieser Beitrag von Arbeitssicherheit-Fachkraft erläutert, welche Behörden kontrollieren, ob Besuche angekündigt werden, was 2026 verstärkt geprüft wird und welche Arbeitsschutzdokumente bei einer Kontrolle vorliegen müssen.

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Die wichtigsten Änderungen im Arbeitsschutz 2026 auf einen Blick

Thema

Details

Verbindliche Mindestprüfquote

Seit 1. Januar 2026 müssen staatliche Arbeitsschutzbehörden mindestens 5 % aller Betriebe jährlich kontrollieren, so schreibt es das Arbeitsschutzkontrollgesetz vor (ArbSchKG). Bisher lag die Quote bei unter 1 %.

DGUV Vorschrift 2 reformiert

Die Unfallverhütungsvorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der DGUV gilt seit Januar 2026 in neuer Fassung.

Psychische Gefährdungsbeurteilung im Prüffokus

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen besteht seit 2013 gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG für alle Betriebe, unabhängig von Größe und Branche.

Erhöhter Dokumentationsstandard

Behörden prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung alle Tätigkeitsbereiche abdeckt, ob konkrete Schutzmaßnahmen benannt und umgesetzt sind, ob Verantwortlichkeiten namentlich zugewiesen sind und ob eine Wirksamkeitskontrolle dokumentiert wurde.

Bußgelder

Bis zu 30.000 Euro je Verstoß gemäß § 25 ArbSchG. Bei schweren Arbeitsunfällen mit dokumentierten Pflichtverletzungen kommt die persönliche Haftung der Geschäftsführung hinzu.

Welche Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz sind in Deutschland zuständig?

Deutschland hat kein einheitliches System für den staatlichen Arbeitsschutz. Die Zuständigkeit ist auf zwei Säulen verteilt, die unterschiedliche Rollen und Befugnisse haben.

  • Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer heißen je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitsschutz oder staatliches Amt für Arbeitsschutz. Sie kontrollieren auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) alle Betriebe und Branchen und haben sog. „hoheitliche Befugnisse“: Sie dürfen Betriebe jederzeit betreten, Unterlagen anfordern, Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen.
  • Die Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallversicherungsträger sind branchenspezifisch zuständig, haben eigene Aufsichtspersonen und sind primär präventiv ausgerichtet. Auch sie dürfen Auflagen erteilen.

Staatliche Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Koordinierte Betriebsbesichtigungen, bei denen beide gleichzeitig in Ihrem Betrieb erscheinen, sind möglich und kommen in der Praxis vor. Eine Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft schützt Sie deshalb nicht vor einer parallelen Prüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt.

Keine Kontrollbehörde im klassischen Sinn, aber für die Prüfpraxis relevant ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Sie entwickelt die wissenschaftlichen Grundlagen, Prüfstandards und Leitlinien, nach denen Aufsichtsbehörden arbeiten, darunter die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen.

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz: Mindestbesichtigungsquote für Aufsichtsbehörden

Den rechtlichen Rahmen für die Kontrollen durch Arbeitsschutzbehörden verschärfte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2021 mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKG). Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Artikelgesetz, das kein eigenständiges Gesetzbuch mit fortlaufenden Paragrafen bildet, sondern Änderungen in bestehenden Gesetzen verankert, unter anderem:

  • im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und
  • im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Ziel des ArbSchKG ist es, die Rechtsdurchsetzung im Arbeitsschutz zu verbessern sowie sichere und faire Arbeitsbedingungen herzustellen.

  • Eine Neuerung findet sich in 21 Abs. 1a ArbSchG („Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung“): Die staatlichen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, beginnend mit Kalenderjahr 2026 mindestens 5 % der in Deutschland ansässigen Betriebe zu besichtigen.
  • Darüber hinaus schafft 24a ArbSchG („Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften“) die gesetzliche Grundlage für einen neuen Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ASGA), der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelt ist und dessen Geschäfte die BAuA führt. Der Ausschuss konkretisiert den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und leitet daraus praxistaugliche Regeln ab, die den Maßstab für Betriebsbegehungen mitprägen.

Angemeldete oder unangemeldete Kontrolle durch Arbeitsschutzbehörden?

Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Ihren Betrieb prüfen. In der Praxis gibt es üblicherweise zwei verschiedene Vorgehensweisen, wie Unternehmen kontrolliert werden:

  1. Routinemäßige Betriebsbesichtigungen werden häufig angekündigt, weil ein geregelter Ablauf im Interesse beider Seiten liegt. Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person, beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit, sollen die Prüfer begleiten und unterstützen können. Solche Begehungen finden grundsätzlich während der üblichen Arbeitszeiten statt.
  2. Unangemeldete Kontrollen sind dagegen die Regel bei Schwerpunktprogrammen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Die Aufsichtsbehörden der Länder planen ihre Betriebsbesichtigungen grundsätzlich risikobasiert: Branche, Betriebsgröße und Unfallgeschehen fließen in die Priorisierung ein. Mängel bei der Dokumentation, insbesondere eine fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilung, zählen zu den häufigsten Beanstandungen und können Folgekontrollen auslösen.

Während der Kontrolle durch eine Arbeitsschutzbehörde haben Sie das Recht, selbst anwesend zu sein und sich von einer Sicherheitsfachkraft vertreten oder begleiten zu lassen. Sie sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Sie haben aber auch das Recht, die Kontrolle für eine kostenfreie Beratung zu nutzen: Die Arbeitsschutzprüfer sind gemäß § 21 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet, Arbeitgeber nicht nur zu überwachen, sondern auch bei der Erfüllung ihrer Arbeitgeberpflichten zu beraten.

 

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Worauf prüft die Arbeitsschutzbehörde 2026 besonders genau?

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz legt nicht nur fest, wie oft geprüft wird, sondern auch, was: die gesamte Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb, von der Pflichtenübertragung über die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes bis zu Unterweisungen, Erster Hilfe und Brandschutz.

Nachfolgende Bereiche rücken 2026 in den besonderen Fokus von Aufsichtsbehörden:

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) ist das Herzstück jeder Betriebsprüfung. Prüfer schauen nicht mehr nur, ob sie vorhanden ist. Sie prüfen auch, ob alle Tätigkeitsbereiche und Arbeitsplätze abgedeckt sind, ob für jede identifizierte Gefährdung konkrete Schutzmaßnahmen benannt und nachweislich umgesetzt sind, ob Verantwortlichkeiten namentlich zugewiesen sind und ob eine Wirksamkeitskontrolle dokumentiert wurde. Ihre Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 6 ArbSchG („Dokumentation“). Laut GDA-Monitoring führen noch immer fast ein Drittel aller Betriebe keine Gefährdungsbeurteilung durch, obwohl sie seit 1996 gesetzlich vorgeschrieben ist.

Psychische Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz ist seit 2013 gesetzliche Pflicht gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“). Die Umsetzungsquoten sind trotzdem niedrig. Laut DAK-Psychreport 2025 verursachten psychische Erkrankungen im Jahr 2024 insgesamt 342 Fehltage je 100 Beschäftigte. Depressionen waren für 183 Fehltage je 100 Beschäftigte verantwortlich. Die BAuA beziffert die gesamtwirtschaftlichen Produktionsausfallkosten durch psychische Belastungen und Verhaltensstörungen für 2024 auf 22,5 Milliarden Euro (Quelle: BAuA – Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit).

Unterweisungsnachweise

Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich aus § 12 ArbSchG („Unterweisung“) und der DGUV Vorschrift 1. Prüfer kontrollieren, ob alle Beschäftigten innerhalb der letzten zwölf Monate unterwiesen wurden, ob die Unterweisung tätigkeitsspezifisch ist und ob sie schriftlich dokumentiert und persönlich bestätigt wurde. Eine allgemeine Jahresunterweisung ohne konkreten Tätigkeitsbezug gilt als unzureichend. Fehlen dementsprechende Nachweise bei einem schweren Arbeitsunfall, kommt es zu Ermittlungen wegen unterlassener Aufsichtspflicht.

Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

Die Bestellungspflicht ergibt sich aus § 5 ASiG („Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“) und § 2 ASiG („Bestellung von Betriebsärzten“). Prüfer kontrollieren, ob diese Fachkräfte schriftlich bestellt wurden (Bestellungsurkunden), den Betreuungsumfang gemäß DGUV Vorschrift 2 sowie Begehungsprotokolle und Beratungsdokumentation.

Pflichtenübertragung, Erste Hilfe, Brandschutz und Arbeitsmittel

Arbeitsschutzbehörden kontrollieren 2026, ob schriftlich dokumentiert ist, wer welche Arbeitsschutzverantwortung trägt (§ 13 ArbSchG „Verantwortliche Personen“). Eine fehlende Pflichtenübertragung gilt als Organisationsmangel und schränkt die persönliche Haftung der Geschäftsführung im Schadensfall nicht ein, sondern verstärkt sie.

Kontrolliert werden außerdem Ersthelferqualifikation und Ausbildungsnachweise (§ 10 ArbSchG „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“), aktuelle Flucht- und Rettungspläne sowie Brandschutznachweise (ArbStättV) und Prüfprotokolle für Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV), wie beispielsweise zur DGUV V3 Prüfung oder der wiederkehrenden Regalprüfung.

Dokumente, die Sie bei einer Arbeitsschutzkontrolle zur Hand haben sollten

Die folgende Tabelle zeigt die Unterlagen, die Arbeitsschutzbehörden bei einer Betriebsbegehung einfordern können. Sie deckt alle primären Arbeitsschutzanforderungen ab, kann aber (je nach Branche und Betrieb) weitere Dokumente erforderlich machen.

Dokument

Rechtsgrundlage

Gefährdungsbeurteilung, tätigkeitsspezifisch und aktuell, mit Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsnachweis

§ 5, § 6 ArbSchG

Psychische Gefährdungsbeurteilung, betriebsspezifisch, mit Maßnahmenableitung und Wirksamkeitskontrolle

§ 5 Abs. 3 Nr. 6, § 6 ArbSchG

Unterweisungsnachweise aller Beschäftigten, tätigkeitsbezogen, unterschrieben, nicht älter als zwölf Monate

§ 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1

Bestellungsurkunde Fachkraft für Arbeitssicherheit

§ 5 ASiG

Bestellungsurkunde Betriebsarzt

§ 2 ASiG

Begehungsprotokolle und Beratungsdokumentation

DGUV Vorschrift 2

Nachweis der Pflichtenübertragung

§ 13 ArbSchG

Ersthelfernachweis und Aktualität der Qualifikation

§ 10 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1

Flucht- und Rettungsplan, Brandschutznachweise

ArbStättV

Prüfprotokolle für Arbeitsmittel

§ 14 BetrSichV

Betriebsanweisungen für gefährliche Tätigkeiten und Gefahrstoffe

§ 14 GefStoffV

Was droht Arbeitgebern bei Mängeln im Arbeitsschutz?

Hat die Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz Lücken festgestellt, wird zunächst eine angemessene Frist zur Behebung angesetzt. Wer nicht rechtzeitig darauf reagiert, riskiert Bußgelder bis zu 30.000 Euro je Verstoß gemäß § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 ArbSchG „Strafvorschriften“).

In Fällen akuter Gefahr darf die Behörde Sofortmaßnahmen anordnen, im Extremfall auch die Stilllegung des Betriebs oder einer Baustelle.

Bei schweren Arbeitsunfällen, die auf dokumentierte Versäumnisse zurückzuführen sind, etwa fehlende Unterweisungen oder eine nicht vorhandene Gefährdungsbeurteilung, können Sie als Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden. Ermittlungen wegen unterlassener Aufsichtspflicht sind in solchen Fällen keine Seltenheit.

Was Sie als Arbeitgeber tun sollten, um Kontrollen gelassen entgegenzusehen

Viele der genannten Prüfpunkte können Sie intern vorbereiten: Unterlagen sichten, Unterweisungsnachweise zusammenstellen, Prüfprotokolle auf Aktualität prüfen. Für bestimmte Bereiche ist es jedoch besser, sich Experten aus dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord zu holen, um verlässlich rechtskonform zu agieren.

Wenn Sie bisher ohne externe Fachkraft für Arbeitssicherheit gearbeitet haben oder sich nicht sicher sind, ob Ihre Unterlagen einer Prüfung standhalten, sollten Sie die gestiegenen Arbeitsschutzkontrollen als konkreten Anlass nehmen, die eigene Situation zu prüfen.

Denn nur eine aktuelle und rechtskonforme Arbeitsschutzdokumentation senkt Ihre Haftungsrisiken, reduziert die Ausfallzeiten in Ihrem Unternehmen und verhindert Betriebsunterbrechungen durch Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Arbeitsschutzbehörde

Nein. Gemäß § 22 ArbSchG („Befugnisse der zuständigen Behörden“) haben Arbeitsschutzbehörden das Recht, Betriebe jederzeit und ohne Voranmeldung zu betreten. In der Praxis werden routinemäßige Begehungen häufig angekündigt, ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Stichprobenkontrollen, anlassbezogene Prüfungen nach Unfällen oder Beschwerden sowie Schwerpunktaktionen der GDA erfolgen grundsätzlich unangemeldet.

Das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung ist ein Verstoß gegen § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“). Gemäß § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) kann die Behörde Bußgelder bis zu 30.000 Euro verhängen und eine Frist zur Nachholung setzen. Kommt es anschließend zu einem Arbeitsunfall, kann das Fehlen der Beurteilung als Beleg für unterlassene Aufsichtspflicht gewertet werden und zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen.

Ja. Die Pflicht gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG („psychische Belastungen bei der Arbeit“) gilt für jeden Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Es gibt keine Ausnahme für Kleinbetriebe. Auch ein Betrieb mit einem einzigen Beschäftigten muss die Beurteilung psychischer Belastungen durchführen und nach § 6 ArbSchG dokumentieren.

Das Gewerbeaufsichtsamt ist eine staatliche Behörde des jeweiligen Bundeslandes mit hoheitlichen Befugnissen gemäß § 21 ArbSchG („Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung“). Es kontrolliert alle Branchen und kann Bußgelder verhängen sowie Betriebe stilllegen. Die Berufsgenossenschaft ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, branchenspezifisch zuständig und primär präventiv ausgerichtet. Beide dürfen Betriebe besuchen und sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Mindestens einmal jährlich, so schreibt es § 12 ArbSchG („Unterweisung“) vor. Hinzu kommen Sicherheitsunterweisungen bei Arbeitsaufnahme, bei Tätigkeitswechsel, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und nach Unfällen oder sicherheitsrelevanten Vorfällen. Alle Unterweisungen müssen schriftlich dokumentiert und von den Beschäftigten, die daran teilgenommen haben, persönlich unterschrieben werden.

Grundsätzlich für alle Betriebe ab dem ersten Mitarbeiter, so schreibt es § 5 ASiG („Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“) vor. Die Form der sicherheitstechnischen Betreuung richtet sich nach Betriebsgröße und Branchenzugehörigkeit.

Seit Januar 2026 gilt die Regelbetreuung durch externe Fachkräfte nach der reformierten DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) erst ab 20 Beschäftigten.

Für kleinere Betriebe gibt es vereinfachte Betreuungsmodelle, die jedoch keine Ausnahme von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung darstellen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV V2 und ASiG sowie in unserem Blogbeitrag Arbeitssicherheit für Kleinbetriebe.