Sicherheitsbeauftragter

Sicherheitsbeauftragter: Seine Bedeutung in der Arbeitswelt

Ein Sicherheitsbeauftragter (Sibe) nimmt im Unternehmen eine Schlüsselposition ein, wenn es darum geht, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz im Betrieb stetig zu verbessern. Ein Blick auf die Statistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verdeutlicht den Erfolg der Präventionsarbeit in den vergangenen Jahrzehnten. So konnte die Anzahl der tödlichen, besonders schweren sowie meldepflichtigen Arbeitsunfälle in den letzten 60 Jahren um jeweils mehr als 80 % reduziert werden. Trotz dieser beeindruckenden Zahlen bleibt ein engagierter Einsatz für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit weiterhin erforderlich. In diesem Beitrag von Arbeitssicherheit-Fachkraft sehen wir uns genauer an, welche Aufgaben ein Sicherheitsbeauftragter dabei übernimmt, wann ein Sibe Pflicht ist, wie die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten aussieht und was es mit der geplanten Reduzierung von Sicherheitsbeauftragten auf sich hat.

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Wie sieht die Rolle eines Sicherheitsbeauftragten aus?

Ein Sibe besetzt eine Schlüsselrolle im betrieblichen Arbeitsschutz. Da diese Person mitten aus dem Team kommt, hat sie einen unverfälschten Blick auf die täglichen Arbeitsabläufe und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Durch ihre ständige Präsenz vor Ort und ihre Funktion als Vorbild kann ein Sibe positiven Einfluss auf das Verhalten der gesamten Belegschaft nehmen. Die Stärke liegt in der Kombination aus Ortskenntnis, Sach- und Fachwissen, wodurch Sicherheitsbeauftragte Gefahren im eigenen Bereich frühzeitig bemerken und zeitnah darauf reagieren können.

Die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten wird ehrenamtlich ausgeübt und ist ohne starre Zeitvorgaben fest in den normalen Arbeitsalltag integriert. Als Bindeglied zwischen Geschäftsführung und Belegschaft geben sie ihr Wissen direkt an die Kollegen weiter und achten konsequent darauf, dass Schutzeinrichtungen vorhanden sind und die persönliche  Schutzausrüstung (PSA) ordnungsgemäß getragen wird.

Weil sie die spezifischen Herausforderungen im Betrieb genau kennen und auf Augenhöhe kommunizieren, genießen sie oft ein hohes Vertrauen im Unternehmen. Eine sorgfältige Auswahl der Sicherheitsbeauftragten sowie die passende Aus- und Fortbildung sind dabei die Grundsteine, damit die Unterstützung durch sie dauerhaft Früchte trägt.

 

Wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?

Die gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten bestand bisher für Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten gemäß § 22 SGB VII („Sicherheitsbeauftragte“) und der DGUV Vorschrift 1 (konkret in § 20 „Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten“). Zu den Beschäftigten zählen auch Auszubildende, Lernende sowie Personen in Rehabilitationsmaßnahmen.

Die Bestellung erfolgt durch den Unternehmer schriftlich und unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates (falls vorhanden). Je nach Gefahrenpotenzial waren bei 50 Mitarbeitenden oft mindestens zwei Sicherheitsbeauftragte gefordert. Diese Rechtslage gilt nur noch bis zum 28. Mai 2026.

Der gesetzliche Hintergrund, warum weniger Sicherheitsbeauftragte

Am 30. März 2026 hat der Bundestag eine Anhebung der Sibe-Bestellpflicht beschlossen, die am 29. Mai 2026 in Deutschland in Kraft tritt. Mit dieser Reform setzt die Bundesregierung die EU Verordnung 2024/2748  mit dem Ziel um, den Arbeitsschutz vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zu entbürokratisieren. Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten soll sich künftig verstärkt nach den konkreten Gefährdungen im Betrieb orientieren.

Die neuen Schwellenwerte für Sicherheitsbeauftragte ab dem 29. Mai 2026 auf einen Blick:

Beschäftigtenzahl

Regelung zur Bestellpflicht

Unter 20 Beschäftigten

Es besteht weiterhin keine Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, und zwar unabhängig von der Gefährdungslage.

20 bis 49 Beschäftigte

Die pauschale Bestellpflicht entfällt und besteht nur noch bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit basierend auf der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG.

Ab 50 Beschäftigten

Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist verpflichtend (womit die bisherige Grenze von 20 Mitarbeitern auf 50 angehoben wurde).

 

Zusätzlich ändert sich der Schlüssel für die Anzahl. Die Vorgabe für mindestens zwei Sicherheitsbeauftragte gilt künftig erst ab 250 Beschäftigten.

Die Gefährdungsbeurteilung rückt für zahlreiche Betriebe in den Fokus

Die Pflicht zur Bestellung eines Sibe entfällt bei Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten nur dann, wenn keine besonderen Risiken vorliegen. Das muss rechtssicher dokumentiert sein. Die Grundlage dafür stellt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung samt abgeleiteter Schutzmaßnahmen dar. Unternehmen in dieser Größenordnung müssen prüfen, ob ihre Gefährdungsbeurteilung die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten weiterhin erforderlich macht oder auch nicht.

Welche Schulung benötigt ein Sicherheitsbeauftragter?

Damit Sicherheitsbeauftragte ihre unterstützende Funktion im Betrieb wahrnehmen können, ist eine entsprechende Fachkunde erforderlich. Diese wird zunächst durch eine Grundausbildung erlangt, in der die rechtlichen Grundlagen sowie die praktischen Aspekte der Unfallverhütung vermittelt werden. Die Teilnehmenden lernen hierbei Gefahrenquellen zu identifizieren und die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Arbeitsschutz effektiv zu gestalten.

Nach der erfolgreichen Erstschulung bleibt die Notwendigkeit zur Weiterbildung bestehen. Gemäß § 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 muss der Arbeitgeber den Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ermöglichen. Da sich Vorschriften und technische Regeln laufend ändern, wird eine regelmäßige Auffrischung  (alle 3 bis 5 Jahre) empfohlen, um die Handlungsfähigkeit im betrieblichen Alltag dauerhaft zu gewährleisten.

 

Die Sicherheitsbeauftragten Schulung von Arbeitssicherheit-Fachkraft

Unsere Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten bereitet Ihre Mitarbeitenden gezielt auf diese Aufgaben vor und gewährleistet, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Neben der Vermittlung von Grundlagenwissen zum Arbeitsschutz steht bei uns die praxisorientierte Wissensvermittlung durch branchenübergreifend erfahrene Dozenten im Vordergrund.

 

Welche Aufgaben übernimmt ein Sicherheitsbeauftragter im Betrieb?

Sicherheitsbeauftragte unterstützen Unternehmer aktiv dabei, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb zu verhindern. Zudem machen sie ihre Kollegen in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich direkt auf vorhandene Unfallgefahren und Gesundheitsgefahren aufmerksam.

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihrem Sicherheitsbeauftragten die Gelegenheit geben, seine Aufgaben vollumfänglich zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen sowie an Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger.

Gemäß § 20 Absatz 5 DGUV V1 und § 22 SGB VII dürfen Sibe aufgrund der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

 

Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten im Überblick

In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Handlungsanlässe und die entsprechenden Tätigkeiten kompakt zusammengefasst:

Handlungsanlass Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten
Unfälle & Beinahe-Unfälle Erste Hilfe leisten, Unfallursachen klären und Maßnahmen zur Vermeidung vorschlagen.
Täglicher Betrieb & PSA Auf Schutzeinrichtungen und korrekte Nutzung der PSA achten; Kollegen bei Fehlverhalten direkt ansprechen.
Mängel & Gefahren Gefahren an Vorgesetzte melden, Abhilfe anregen und die Beseitigung der Mängel konsequent nachverfolgen.
Begehungen & Termine Teilnahme an Besichtigungen (BG/Aufsicht) sowie den vierteljährlichen ASA-Sitzungen.
Neue Mitarbeiter Unterstützung bei der Einweisung am Arbeitsplatz und Übernahme einer Patenfunktion für Sicherheitsfragen.
Unfallanalyse Einsicht in das Verbandbuch und Unfallanzeigen, um Schwerpunkte im eigenen Bereich zu identifizieren.
Messungen & Prüfungen Begleitung von Lärm- oder Schadstoffmessungen und Berücksichtigung der Ergebnisse im Arbeitsalltag.
Gefährdungsbeurteilung Unterstützung der Sicherheitsfachkraft bei der Identifizierung neuer Risiken oder bei systematischem Fehlverhalten.

(Quelle: DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“

 

Die Zusammenarbeit mit weiteren Fachleuten im Arbeitsschutz

Ein funktionierender Arbeitsschutz lebt von regelmäßigem Austausch. Als Arbeitgeber sollten Sie daher die Zusammenarbeit zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und den Sicherheitsbeauftragten fördern. Beispielsweise im Rahmen gemeinsamer Begehungen, die Abstimmung von Projekten oder die Auswahl der passenden Schutzausrüstung. So können Sie sicherstellen, dass alle Beteiligten gemeinsam daran arbeiten, die Sicherheit in Ihrem Unternehmen dauerhaft zu erhöhen.

 

Welche Voraussetzungen sollte ein Sicherheitsbeauftragter mitbringen?

Damit die Präventionsarbeit in Ihrem Unternehmen gelingt, spielt die Auswahl der richtigen Personen eine entscheidende Rolle. Ein geeigneter Sicherheitsbeauftragter sollte über eine hohe Akzeptanz innerhalb der Belegschaft verfügen und eine ausgeprägte Sozialkompetenz sowie eine gute Beobachtungsgabe besitzen.

In Gesprächen mit dem Team sind Fingerspitzengefühl und Überzeugungsvermögen gefragt, um Sicherheitsaspekte verständlich zu vermitteln. Ein engagiertes Auftreten, Teamfähigkeit und Kontaktfreude erleichtern dabei den täglichen Austausch auf Augenhöhe.

Neben den persönlichen Eigenschaften sind berufliche Erfahrung und eine fundierte Fachkunde im jeweiligen Zuständigkeitsbereich empfehlenswert. Wer die spezifischen Stärken und Schwächen des eigenen Arbeitsumfeldes kennt und ein gutes technisches Verständnis mitbringt, kann Gefahrenpotenziale deutlich schneller identifizieren.

Eine zentrale Rolle spielt dabei wie erwähnt die Vorbildfunktion, da die Akzeptanz von Sicherheitsmaßnahmen im Team maßgeblich davon abhängt, ob der Sicherheitsbeauftragte diese Regeln selbst konsequent vorlebt.

Wichtig zu betonen ist auch noch, dass Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis gegenüber ihren Kollegen besitzen und für ihre unterstützende Tätigkeit nicht persönlich haftbar gemacht werden können.

 

Wird die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gelockert?

Mit dem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom November 2025 wurde ein Konzept des Bundesarbeitsministeriums auf den Weg gebracht, das die Zahl der Sicherheitsbeauftragten vor allem in kleineren Betrieben reduzieren soll.

Geplant ist, die Grenze für die verpflichtende Bestellung von bisher 20 auf künftig 50 regelmäßig Beschäftigte anzuheben. Nach aktuellen Prognosen würde dies dazu führen, dass bundesweit rund 123.000 Sicherheitsbeauftragte wegfallen. Das Ziel hinter dieser Neuregelung ist ein effizienterer und bürokratieärmerer Arbeitsschutz, der die Eigenverantwortung der Unternehmen stärkt.

Dieses Vorhaben wird jedoch sehr kontrovers diskutiert. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisieren, dass ein Bürokratieabbau nicht auf Kosten der deutschen Arbeitsschutzstandards und damit der Sicherheit in den Betrieben erfolgen darf. Da Beschäftigte in kleinen Betrieben oft gefährlicher arbeiten, sehen Experten das Risiko steigender Unfallzahlen, was letztlich zu höheren Kosten für Unternehmen und Unfallversicherungsträger führen könnte. Sicherheitsbeauftragte tragen durch ihre Arbeit vor Ort maßgeblich zur Entlastung der Arbeitgeber bei ihren gesetzlichen Pflichten bei.

Die Bundesregierung betont hingegen, dass kein Anlass zur Sorge besteht. Die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz steht weiterhin im Mittelpunkt des Arbeitsschutzes. Demnach bleiben Arbeitgeber gemäß § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) verpflichtet, alle potenziellen Risiken zu bewerten sowie entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.

Zudem werden Unternehmen weiterhin durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützt. Da die Umsetzung erst für den Herbst 2026 geplant ist und das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, bleibt die aktuelle Rechtslage mit der Grenze von 20 Beschäftigten vorerst bestehen.

Wir halten diesen Beitrag auf dem aktuellen Stand und werden Sie über den Ausgang der geplanten Reduzierung von Sicherheitsbeauftragten im Rahmen der Entbürokratisierung auf dem Laufenden halten.

Sie haben noch Fragen zum Sicherheitsbeauftragten oder benötigen fachkundige Unterstützung bei der Umsetzung der Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen?

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