Das Bild zeigt die Arbeitsmedizinische Vorsorge mit einer Betriebsärztin, die zu einer Mitarbeiterin spricht und dokumentiert.

Wann ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Sie als Arbeitgeber Pflicht? Wann müssen Sie sie anbieten und wie steht es mit Ihren Mitarbeitern? Müssen diese die Vorsorge durch einen Betriebsarzt annehmen oder dürfen sie diese auch verweigern? Diese und mehr Fragen beantworten wir in diesem Beitrag von Arbeitssicherheit-Fachkraft. Bleiben Sie dran und erfahren Sie jetzt, welche Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorgen es gibt, wie sie gesetzlich geregelt sind und warum Eignungsuntersuchungen nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zählen.

Was sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Prävention und Früherkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet alle Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung für ihre Beschäftigten geeignete arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen oder anzubieten.

Aktualisierung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Deutschland

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wurde zuletzt im Oktober 2013 durch eine Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aktualisiert. In diesem Zuge wurde der Begriff „Vorsorgeuntersuchung“ durch „Vorsorge“ ersetzt, um hervorzuheben, dass körperliche Untersuchungen freiwillig sind und die arbeitsplatzbezogene Beratung im Vordergrund steht.

Zusätzlich wurden im August 2022 die Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen neu veröffentlicht. Diese neuen Empfehlungen ersetzen die früheren Grundsätze für G-Untersuchungen, wie beispielsweise die ehemalige G37 Untersuchung für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen. Damit wurde die arbeitsmedizinische Vorsorge an die aktuellen Bedürfnisse angepasst und bietet nun eine zeitgemäße Grundlage für die Gesundheit der Beschäftigten.

Wer darf arbeitsmedizinische Vorsorgen durchführen? 

Gemäß § 7 ArbMedVV („Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin“) dürfen diese nur von Ärzten durchgeführt werden, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Diese Qualifikation stellt sicher, dass die Vorsorgeuntersuchungen von Fachpersonal durchgeführt werden, das über die notwendigen arbeitsmedizinischen Kenntnisse verfügt.

Weitere Rechtsgrundlagen für arbeitsmedizinische Vorsorgen

Neben der ArbMedVV verpflichtet Sie als Arbeitgeber auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber Ihren Mitarbeitern. Gemäß Ihren Grundpflichten als Arbeitgeber in § 3 ArbSchG müssen Sie alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit Ihres Teams nicht zu gefährden beziehungsweise stets zu gewährleisten.

Zusätzlich sehen auch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Biostoffverordnung (BioStoffV), die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) arbeitsmedizinische Vorsorgen als Präventions- und Früherkennungsmaßnahmen im betrieblichen Gesundheitsschutz vor.

Welche drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es?

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei verschiedene Arten der Vorsorge, um die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen:

  1. Pflichtvorsorge: Diese Art der Vorsorge müssen Sie bei besonders gefährdenden Tätigkeiten als Arbeitgeber veranlassen und müssen von Ihren Arbeitnehmern wahrgenommen werden.
  2. Angebotsvorsorge: Diese müssen Sie als Arbeitgeber lediglich bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten. Die Teilnahme ist für Ihre Mitarbeiter jedoch immer freiwillig.
  3. Wunschvorsorge: Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung können Mitarbeiter bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, eine arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen. Sie müssen diesem Wunsch nachkommen, sofern keine medizinischen oder arbeitsrechtlichen Gründe dagegen sprechen.

Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge ist die strengste Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese bei Tätigkeiten zu veranlassen, die mit besonders hohen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Der Zweck ist es, berufsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Wann genau Sie eine Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV veranlassen müssen, ist detailliert im Anhang ArbMedVV „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge“ geregelt. Beispiele dafür sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie Arsen und Arsenverbindungen, Asbest oder Benzol sowie wiederholte Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen beziehungsweise Gemischen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Auch Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag fällt unter die Pflichtvorsorge.

Müssen Ihre Arbeitnehmer an der Pflichtvorsorge teilnehmen?

Ja, die Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist für betroffene Arbeitnehmer verpflichtend, da diese Vorsorge den Schutz vor arbeitsbedingten Erkrankungen im Fokus hat. Außerdem dürfen Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter eine entsprechende Tätigkeit nur dann ausüben lassen, wenn dieser vor Aufnahme der Tätigkeit an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen Vorsorgepflichten?

Wenn Sie diese Vorsorge als Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen, drohen Ihnen Bußgelder und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen. So sieht u. a. § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) bei Ordnungswidrigkeiten Geldbußen bis zu 30.000 Euro vor.

Darüber hinaus regelt § 26 ArbSchG („Strafvorschriften“), dass bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften, die zu einer Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Beschäftigten führen, strafrechtliche Sanktionen drohen. Dies kann Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Zusätzlich ist auch § 10 ArbMedVV („Ordnungswidrigkeiten und Straftaten“) von Bedeutung. Dieser Paragraf verpflichtet Arbeitgeber, die arbeitsmedizinische Vorsorge ordnungsgemäß zu organisieren und sicherzustellen, dass Beschäftigte über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Vorsorge informiert werden.

Weigert sich ein Mitarbeiter, an einem Pflichtvorsorgetermin teilzunehmen, handelt er pflichtwidrig. Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Beispielsweise können Sie als Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts so lange aussetzen, bis der Mitarbeiter seiner Verpflichtung zur Teilnahme nachgekommen ist.

Die Pflichtvorsorge ist eine verbindliche Maßnahme, die sowohl Sie als Arbeitgeber als auch Ihre Mitarbeiter gleichermaßen betrifft. Dabei steht jedoch stets der Schutz Ihrer Beschäftigten im Vordergrund. In diesem Sinn soll die Vorsorge unterstützen, nicht belasten.

Die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge ist eine weitere wichtige Säule der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Sie als Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten müssen. Die Angebotsvorsorge wird dann relevant, wenn bei einer Tätigkeit zwar ein Gesundheitsrisiko besteht, dieses aber als geringer eingestuft wird. Die Entscheidung, das Vorsorgeangebot anzunehmen, liegt hierbei freiwillig bei Ihrem Mitarbeiter.

Gemäß § 5 ArbMedVV sind Sie verpflichtet, Ihren Beschäftigten die Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen proaktiv anzubieten. Ihre Verpflichtung erlischt auch dann nicht, wenn ein Mitarbeiter das Angebot ausschlägt. Sie müssen die Angebotsvorsorge weiterhin regelmäßig unterbreiten.

Wann ist eine Angebotsvorsorge erforderlich?

Die Tätigkeiten, die eine Angebotsvorsorge erfordern, sind im Anhang der ArbMedVV Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge detailliert aufgeführt. Dazu gehören unter anderem:

  • Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen: Hierzu zählt der Umgang mit Stoffen wie Benzol oder Toluol, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Feuchtarbeit: Bei Tätigkeiten, die regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag in feuchter Umgebung stattfinden.
  • Schweißen und Trennen von Metallen: Dies gilt, wenn bestimmte Luftkonzentrationen von Schweißrauch eingehalten werden.

 

Die Angebotsvorsorge ist für Sie als Arbeitgeber verpflichtend. Kommen Sie dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, können wie bei Vernachlässigung der Pflichtvorsorge Bußgelder oder unter bestimmten Umständen strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Für Ihre Mitarbeiter ist die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge freiwillig und können es auch ohne arbeitsrechtliche Folgen ablehnen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Ablehnung Risiken bergen kann. Sollte später eine Berufskrankheit auftreten, die durch die Angebotsvorsorge hätte frühzeitig erkannt werden können, könnten rechtliche Nachteile für beide Seiten entstehen. In diesem Sinne ist die Angebotsvorsorge eine wertvolle präventive Maßnahme zum Schutz der langfristigen Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, die nicht leichtfertig ausgeschlagen werden sollte.

Die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge

Die Wunschvorsorge ist eine besondere Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die über die regulären Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinausgeht. Gemäß § 5a ArbMedVV sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Beschäftigten auf deren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen.

Diese Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Gesundheitsschaden auftreten könnte. Ziel dieser Regelung ist es, bei Tätigkeiten ohne Gesundheitsgefährdungen unnötige Untersuchungen zu vermeiden.

Im Gegensatz zu den anderen Vorsorgearten müssen Sie bei der Wunschvorsorge als Arbeitgeber nicht von sich aus aktiv werden. Es liegt in der Verantwortung der Beschäftigten, diese Vorsorge bei Bedarf einzufordern. Dennoch sind Sie verpflichtet, die Möglichkeit zur Wunschvorsorge bereitzustellen und sicherzustellen, dass Ihre Beschäftigten über dieses Recht informiert sind.

Stellen Sie also sicher, dass Ihre Beschäftigten über ihr Recht auf Wunschvorsorge Bescheid wissen und schaffen Sie die notwendigen Rahmenbedingungen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Warum zählen Eignungsuntersuchungen nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Eignungsbeurteilungen und arbeitsmedizinische Vorsorge unterscheiden sich grundlegend in ihrer Zielsetzung und rechtlichen Grundlage. Während die arbeitsmedizinische Vorsorge darauf abzielt, Ihre Beschäftigten über Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz aufzuklären und präventive Maßnahmen zu fördern, dienen Eignungsuntersuchungen dazu, festzustellen, ob eine Person gesundheitlich in der Lage ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuführen.

Eignungsuntersuchungen sind demnach gutachtliche Untersuchungen, die Sie als Arbeitgeber in Auftrag geben können, um sicherzustellen, dass ein Beschäftigter die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine spezifische Tätigkeit erfüllt. Dies ist besonders bei Tätigkeiten mit erhöhten Risiken relevant, wie etwa Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten (die ehemalige G25-Untersuchung). Hierbei steht der Schutz Ihrer Beschäftigten sowie Dritter im Vordergrund.

Eignungsuntersuchungen dürfen nur auf einer klaren rechtlichen Grundlage durchgeführt werden. Diese kann sich aus Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, wie beispielsweise aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 32 JArbSchG „Erst- oder Einstellungsuntersuchungen für Jugendliche“) oder der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für Eignungsbeurteilungen bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren.

Strikte Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilung

Die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen heben die klare Trennung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen besonders hervor. Eine wichtige Unterscheidung, die Transparenz und Rechtssicherheit im betrieblichen Kontext schafft und Ihnen als Arbeitgeber hilft, die unterschiedlichen Untersuchungsanlässe korrekt einzuordnen.

Nach Abschluss einer Eignungsuntersuchung erhalten Sie als Arbeitgeber lediglich die Information, ob der Beschäftigte geeignet, mit Einschränkungen geeignet oder nicht geeignet ist. Medizinische Details werden dabei nicht weitergegeben, um die Persönlichkeitsrechte Ihrer Beschäftigten zu wahren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge für Ihr Unternehmen

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein maßgeblicher Baustein für den Schutz der Gesundheit Ihrer Beschäftigten und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Mit Arbeitssicherheit-Fachkraft haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der Sie deutschlandweit mit einer umfassenden arbeitsmedizinischen Betreuung durch erfahrene Betriebsärzte unterstützt.

Unsere Leistungen gehen dabei über die klassische arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus: Wir organisieren auch professionelle Impfaktionen direkt in Ihrem Unternehmen, wie beispielsweise die Grippeimpfung. Zusätzlich bieten wir weitere Impfaktionen an, die individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens beziehungsweise Ihrer Mitarbeitenden abgestimmt sind.

Darüber hinaus sorgen wir dafür, dass Ihr Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsschutzes sicher und gesetzeskonform agiert. Neben der arbeitsmedizinischen Vorsorge bieten wir Ihnen eine umfassende sicherheitstechnische Betreuung durch qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie eine betriebsärztliche Betreuung durch unsere Betriebsärzte (gemäß DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“). 

Setzen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und branchenübergreifenden Fachkenntnisse und fordern Sie jetzt ein kostenloses Angebot an.

Grippeimpfung

Grippeimpfung im Unternehmen

Jedes Jahr im Herbst bieten zahlreiche Unternehmen in Deutschland eine Grippeschutzimpfung für Ihre Mitarbeitenden direkt am Arbeitsplatz an. Die Impfung ist für die Beschäftigten kostenlos

Weiterlesen »