Die Gefahrgutkennzeichnung ist bereits bei der Verpackung gesetzlich geregelt. Alle Behälter wie Kartons, Fässer oder Container müssen mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln, UN-Nummern und weiteren Angaben versehen werden. Auch Umverpackungen, die mehrere Einzelverpackungen enthalten, benötigen die passenden Kennzeichnungen. Diese Vorgaben basieren auf dem international gültigen ADR-Übereinkommen und sorgen dafür, dass die Art der Gefahr für alle Beteiligten jederzeit eindeutig erkennbar ist.
In diesem Beitrag erhalten einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften des ADR, die Bedeutung der Tabelle A, die richtige Bezettelung von Versandstücken und das Entschlüsseln des UN-Codes. Außerdem zeigen wir, worauf Sie bei besonderen Gefahrstoffen wie Lithiumbatterien oder umweltgefährdenden Stoffen achten müssen und wie Sie die gesetzlichen Anforderungen in der Praxis umsetzen können.
Wo ist die Kennzeichnung für Gefahrgut gesetzlich geregelt?
Die rechtlichen Grundlagen für die Gefahrgut Kennzeichnung finden sich international im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Das ADR regelt die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter.
In Deutschland werden diese Vorgaben durch das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), insbesondere § 2 GGBefG, sowie durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) umgesetzt. Die GGVSEB verweist in § 1 GGVSEB beim internationalen Straßentransport gefährlicher Güter direkt auf die Vorschriften des ADR und macht sie damit verbindlich.
„Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“ (Quelle: § 2 GGBefG – Einzelnorm) |
Wann ist die Kennzeichnung von Gefahrgut Pflicht?
Gefahrgut muss immer dann gekennzeichnet werden, wenn es im Rahmen eines Transports befördert wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Transport auf der Straße, mit der Bahn, per Schiff oder Flugzeug erfolgt. Die Kennzeichnungspflicht gilt sowohl für die einzelnen Verpackungen wie Kartons, Fässer oder Container als auch für die Transportfahrzeuge und Container.
Grundsätzlich ist die Kennzeichnung bei jedem Transport gefährlicher Güter vorgeschrieben. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn bestimmte Freistellungen oder Mengengrenzen, wie beispielsweise die 1000-Punkte-Regel beim Straßentransport, zutreffen. Wird diese Grenze nicht überschritten, dürfen bestimmte Kennzeichnungen am Fahrzeug entfallen. In solchen Fällen gelten vereinfachte oder reduzierte Kennzeichnungsvorschriften. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie sich entweder an einen Gefahrgutbeauftragten wenden oder sich hier über die 1000-Punkte-Regel und dem 1000-Punkte-Rechner Gefahrgut näher informieren.
Sobald keine Ausnahme mehr vorliegt, sind alle vorgeschriebenen Kennzeichnungen sowohl auf den Verpackungen und als auch auf den Transportmitteln[LA1] anzubringen.
Die Gefahrgut Kennzeichnung für Verpackungen nach ADR
Die richtige Kennzeichnung und Auswahl der Verpackung ist ein gesetzlich geregelter und sicherheitsrelevanter Schritt im Gefahrguttransport. Sie schützt Menschen, Umwelt und Sachwerte und ist Voraussetzung für einen gesetzeskonformen und reibungslosen Ablauf in der gesamten Transportkette.
Die Kennzeichnung von Gefahrgutverpackungen ist im ADR, insbesondere in Teil 5, Kapitel 5.2 ADR, geregelt. Die Vorschriften legen fest, welche Gefahrzettel, UN-Nummern und weiteren Angaben auf der Verpackung angebracht werden müssen.
Die Tabelle A nach ADR: Das Verzeichnis gefährlicher Stoffe
Für den Versand gefährlicher Güter ist die Tabelle A (Kapitel 3.2 ADR) die zentrale Informationsquelle, um sicherzustellen, dass jede Verpackung korrekt und gesetzeskonform gekennzeichnet wird. Nur mit den Angaben aus der Tabelle A lassen sich die richtigen Gefahrzettel, UN-Nummern und gegebenenfalls weitere Kennzeichnungen wie Ausrichtungspfeile oder Hinweise auf Umverpackungen auswählen und anbringen.
Jede Zeile der Tabelle A steht für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand und enthält in den Spalten alle spezifischen Anforderungen – von der Gefahrgutklasse über die Verpackungsgruppe bis hin zu Sondervorschriften und Tunnelcodes.
Insgesamt umfasst die Tabelle A zwanzig Spalten. Für die praktische Anwendung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind jedoch nur die ersten 17 Spalten verpflichtend, da sie alle wesentlichen Informationen für die sichere und rechtskonforme Beförderung enthalten. Die weiteren Spalten bieten zusätzliche Detailinformationen und Sonderregelungen, die je nach Stoff und Transportart relevant sein können.
Die 20 Spalten der Tabelle A nach ADR:
- UN-Nummer
- Benennung und Beschreibung
- Klasse
- Klassifizierungscode
- Verpackungsgruppe
- Gefahrzettel
- Sondervorschriften
- Begrenzte Mengen (LQ)
- Freigestellte Mengen (EQ)
- Verpackungsanweisungen
- Anweisungen für Großverpackungen
- Anweisungen für IBCs (Intermediate Bulk Container)
- Anweisungen für Tanks und Tankcontainer
- Sondervorschriften für Verpackung
- Beförderungskategorie
- Tunnelbeschränkungscode
- Sondervorschriften für Versandstücke
- Sondervorschriften für lose Schüttung
- Sondervorschriften für Be- und Entladung, Handhabung
- Sondervorschriften für den Betrieb
Kennzeichnung und Bezettelung von Gefahrgut-Versandstücken nach ADR
Jedes Versandstück, das Gefahrgut enthält, muss deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer versehen sein. Dieser Nummer werden die Buchstaben „UN“ vorangestellt. Die Zeichenhöhe beträgt mindestens 12 mm, bei kleineren Verpackungen (bis 30 Liter oder 30 kg) mindestens 6 mm. Bei Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg ist eine angemessene Größe ausreichend. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und witterungsbeständig angebracht werden.
UN-Codierung von Gefahrgutverpackungen nach ADR
Die Kennzeichnung von Gefahrgutverpackungen erfolgt durch einen UN-Code, der Aufschluss über Bauart, Material und Zulassung der Verpackung gibt. Diese Codierung ist im ADR (Kapitel 6.1.2 ADR) standardisiert und dient der schnellen Identifikation der Eignung für verschiedene Gefahrgüter.
So lesen Sie den UN-Code richtig
Der UN-Code auf Gefahrgutverpackungen kann auf den ersten Blick lang und komplex wirken, doch mit etwas Hintergrundwissen lässt er sich Schritt für Schritt entschlüsseln. Im Folgenden finden Sie eine übersichtliche Anleitung, wie Sie den UN-Code richtig lesen.
Verpackungsart (erste Ziffer im UN-Code)
Ziffer | Verpackungsart |
0 | Feinstblechverpackung |
1 | Fass (Trommel) |
2 | Holzfass |
3 | Kanister |
4 | Kiste (Box, Karton) |
5 | Sack (Bag) |
6 | Kombinationsverpackung |
7 | Druckbehälter |
Verpackungsmaterialien (erster Buchstabe nach der Ziffer)
- A = Stahl
- B = Aluminium
- C = Holz
- D = Sperrholz
- F = Faserplatte
- G = Pappe/Karton
- H = Kunststoff
- L = Textilgewebe
- M = Papier
- N = Naturfaser
- P = Holzspan
- S = Sonstiges
Was es bei der Gefahrgutverpackung noch zu beachten gilt
Kunststoffverpackungen dürfen maximal 5 Jahre verwendet werden; das Herstellungsdatum muss auf der Verpackung angegeben sein.
Bei Kombinationsverpackungen sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie innere Auskleidungen oder absorbierende Materialien erforderlich.
(Quellen: ADR Kapitel 3.2 ff., BG Verkehr)
Leistungsbuchstaben (nach Verpackungsgruppe)
Buchstabe | Für welche Verpackungsgruppe geeignet | Beschreibung der Gefahr | Bedeutung der Verpackungsgruppe |
X | I, II, III | hohe, mittlere, geringe Gefahr | Verpackungen mit dem Buchstaben X erfüllen die höchsten Anforderungen. Sie sind für Stoffe mit hoher Gefahr zugelassen, können aber auch für weniger gefährliche Stoffe verwendet werden. Beispiele: sehr giftige, explosive oder stark ätzende Stoffe. |
Y | II, III | mittlere, geringe Gefahr | Verpackungen mit dem Buchstaben Y sind für Stoffe mit mittlerer und geringer Gefahr geeignet. Sie erfüllen weniger strenge Anforderungen als X-Verpackungen. Beispiele: entzündbare Flüssigkeiten, weniger giftige oder ätzende Stoffe. |
Z | III | geringe Gefahr | Verpackungen mit dem Buchstaben Z sind nur für Stoffe mit geringer Gefahr zugelassen. Die Anforderungen an die Verpackung sind am geringsten. Beispiele: Stoffe, die zwar gefährlich, aber vergleichsweise wenig riskant sind. |
Hinweis: Diese Buchstaben beziehen sich auf die Verpackungsgruppe, nicht auf die ADR-Gefahrgutklassen (1–9). Die Gefahrgutklassen werden separat auf Gefahrzetteln angegeben.
Weitere Zahlen und Buchstaben im UN-Code
- Zulässige Masse oder Dichte (z. B. 30 für 30 kg)
- S für Feststoffe (Solids) oder Prüfdruckangabe bei Flüssigkeiten
- Herstellungsjahr (z. B. 22 für 2022)
- Länderkürzel (z. B. D für Deutschland)
- Behörde und Zulassungsnummer (z. B. BAM1234)
Beispiel für einen UN-Code und wie Sie ihn richtig lesen
Jede Gefahrgutverpackung trägt einen UN-Code, der Aufschluss über Bauart, Material und Eignung gibt, zum Beispiel der UN-Code: 4G/Y30/S/22/D/BAM1234
- 4 = Kiste
- G = Pappe/Karton
- Y = geeignet für mittlere und geringe Gefahr (Verpackungsgruppe II und III)
- 30 = maximal 30 kg
- S = für Feststoffe
- 22 = Baujahr 2022
- D = Deutschland
- BAM1234 = Zulassungsbehörde und Nummer
(Quelle: ADR Kapitel 6.1.2)
Bezettelung von Versandstücken
Für jedes Gefahrgut, das in Tabelle A (Kapitel 3.2 ADR) aufgeführt ist, sind die entsprechenden Gefahrzettel anzubringen. Diese Gefahrzettel müssen:
- Mindestens 100 x 100 mm groß sein (bei kleinen Verpackungen sind proportionale Verkleinerungen erlaubt).
- Die Form einer auf die Spitze gestellten Raute haben.
- Gut sichtbar, lesbar, unauslöschbar und witterungsbeständig angebracht sein.
- Auf derselben Fläche des Versandstücks platziert werden, sofern es die Größe zulässt.
- Bei Großpackmitteln (IBC) mit mehr als 450 Litern Fassungsraum und Großverpackungen auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht werden.
Bei mehreren erforderlichen Gefahrzetteln sind diese nahe beieinander zu platzieren. Gefahrzettel dürfen sich nicht gegenseitig oder andere Kennzeichen verdecken.
(Quelle: Gefahrgutshop_ADR_2019_Teil_5-2_Vorschriften-fuer-Versand_Kennzeichnung-und-Bezettelung.pdf)
Übersicht der Gefahrgutklassen und Gefahrzettelmuster
Jede Gefahrgutklasse hat ein eigenes, international genormtes Gefahrzettelmuster, das durch Farbe, Symbol und Ziffer eindeutig zugeordnet werden kann. Bei mehreren Gefahren müssen mehrere Gefahrzettel angebracht werden.
Gefahren- klasse |
Bezeichnung | Farbe/Symbol | Gefahrzeichen |
1 | Explosive Stoffe | Orange, Explosionssymbol | |
2.1 | Entzündbare Gase | Rot, Flamme | |
2.2 | Nicht entzündbar, nicht giftig | Grün, Gasflasche | |
2.3 | Giftige Gase | Weiß, Totenkopf | |
3 | Entzündbare Flüssigkeiten | Rot, Flamme, Ziffer 3 | |
4.1 | Entzündbare feste Stoffe | Rot-weiß gestreift, Flamme | |
4.2 | Selbstentzündlich | Weiß/rot, Flamme | |
4.3 | Mit Wasser entzündlich | Blau, Flamme | |
5.1 | Entzündend wirkend | Gelb, Flamme über Kreis | |
5.2 | Organische Peroxide | Rot-gelb, Flamme | |
6.1 | Giftig | Weiß, Totenkopf | |
6.2 | Ansteckungsgefährlich | Weiß, drei Halbmonde | |
7 | Radioaktive Stoffe | Weiß-gelb, Strahlensymbol | |
8 | Ätzende Stoffe | Schwarz-weiß, ätzendes Symbol | |
9 | Verschiedene gefährliche Stoffe | Weiß, schwarze Streifen, Ziffer 9 |
Besondere Gefahrstoff Kennzeichen gelten für:
- Umweltgefährdende Stoffe: Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen müssen das entsprechende Symbol (Fisch und Baum) tragen, sofern die Einzelverpackung mehr als 5 Liter oder 5 kg enthält. Das Kennzeichen ist eine Raute mit mindestens 100 x 100 mm Seitenlänge.
- Lithiumbatterien: Für Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien ist ein spezielles Kennzeichen vorgeschrieben, das die UN-Nummer und eine Notfall-Telefonnummer enthält. Die Mindestgröße beträgt 120 x 110 mm.
- Ausrichtungspfeile: Bei bestimmten Verpackungen, insbesondere bei flüssigen Gefahrgütern, sind Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen, damit die richtige Positionierung während des Transports erkennbar ist.
Unsere Unterstützung als Gefahrgutbeauftragte
Die externen Gefahrgutbeauftragten von arbeitssicherheit-fachkraft unterstützen Unternehmen in ganz Deutschland – wie etwa in Berlin oder Bremen sowie Köln oder Hamburg – dabei, die Kennzeichnungspflichten für Gefahrgut im Straßentransport korrekt umzusetzen und sämtliche Vorschriften einzuhalten.
Darüber hinaus beraten und begleiten wir auch als Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebe aus jeglichen Branchen zu allen Fragen in den Bereichen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.