Einsatzzeiten-Rechner nach DGUV Vorschrift 2
In zwei Schritten zu Ihrem Pflichtwert: So viele Stunden Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt schreibt Ihnen die DGUV Vorschrift 2 pro Jahr vor.Teilzeitkräfte einzeln gewichten (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2)
Rechenweg, Aufteilung und was zusätzlich dazukommt
Gesetzliche Grundlagen der Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2
Als Arbeitgeber müssen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen. So schreiben es das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 gemeinsam mit der DGUV Regel 100-002 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) vor. Für die Grundbetreuung durch beide Experten im Arbeits- und Gesundheitsschutz gelten feste Einsatzzeiten, die sich nach Ihrer Branche und der Zahl Ihrer Beschäftigten richten.
Wie viele Stunden das für Ihr Unternehmen sind, berechnet der Einsatzzeiten Rechner von Arbeitssicherheit-Fachkraft für Sie. Wählen Sie zunächst Ihre Branche, geben Sie dann die Anzahl Ihrer Mitarbeiter ein und sehen Sie sofort die jährliche Grundbetreuung, die Ihr Betrieb benötigt.
Dabei können wir sowohl die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft (Sifa) als auch die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen unserer Betriebsärzte deutschlandweit für Ihren Betrieb übernehmen.
Was genau berechnet der Arbeitsschutz Rechner Einsatzzeiten?
Die arbeitsmedizinische und die sicherheitstechnische Betreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2 setzen sich aus zwei Teilen zusammen, der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Beide ergeben zusammen die Gesamtbetreuung Ihres Unternehmens.
Von dieser Gesamtbetreuung ermittelt unser DGUV Vorschrift 2 Einsatzzeitenrechner den festen Betreuungsanteil, die sogenannte Grundbetreuung.
Diese umfasst grundlegende Aufgaben im Arbeitsschutz, die in jedem Unternehmen anfallen, etwa die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und die Beratung zur Arbeitsschutzorganisation.
Welche Aufgaben eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt dabei übernehmen, ist im Arbeitssicherheitsgesetz in § 3 ASiG („Aufgaben der Betriebsärzte“) und § 6 ASiG („Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) geregelt.
Für die Grundbetreuung legt die DGUV Vorschrift 2 feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem fest. Die ergänzende DGUV Regel 100-002 konkretisiert diese Vorgaben.
Sicherheitstechnische Grundbetreuung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
In der Grundbetreuung ist die wichtigste Aufgabe einer Sicherheitsfachkraft, eine tragfähige Arbeitsschutzorganisation aufzubauen. Dazu zählen Aufgaben wie:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Beratung zu sicheren Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen
- Betriebsbegehung Ihrer Arbeitsstätten
- Untersuchung von Arbeitsunfällen und Ermittlung von Unfallschwerpunkten
- Unterstützung bei Unterweisungen und Betriebsanweisungen
- Beratung von Führungskräften und Beschäftigten
- Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (z. B. bei ASA-Sitzungen)
Diese sicherheitstechnische Grundbetreuung können Sie deutschlandweit an unsere Sicherheitsfachkräfte übergeben. Arbeitssicherheit-Fachkraft hat die Zulassung für alle neun gewerblichen Berufsgenossenschaften und betreut daher Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen.
Betriebsspezifische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Über die Grundbetreuung hinaus kann Ihr Unternehmen Gefährdungen aufweisen, die zusätzliche Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig machen. Dafür ist die betriebsspezifische Betreuung da.
Typische Anlässe für eine betriebsspezifische Betreuung sind beispielsweise:
- Gefährliche Arbeiten und Arbeitsplätze mit besonderen Risiken
- Neue Maschinen, Geräte oder Arbeitsverfahren
- Die Einführung neuer Stoffe oder Materialien
- Besondere Anforderungen beim Einsatz Ihrer Beschäftigten, etwa Nacht- und Schichtarbeit
- Grundlegende Änderungen in der Arbeitsorganisation
Der genaue Betreuungsumfang ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung (gemäß § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“). Gemeinsam mit Ihnen bestimmen wir den Bedarf und planen die passenden Einsatzzeiten.
Arbeitsmedizinische Grundbetreuung durch den Betriebsarzt
Zu den wichtigsten Aufgaben des Betriebsarztes gehören in der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 unter anderem diese Tätigkeiten:
- Arbeitsmedizinische Beratung Ihrer Beschäftigten
- Beratung zu gesundheitsgerechter Arbeitsgestaltung
- Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Beratung zu Ergonomie und Hygiene
Diese arbeitsmedizinische Betreuung stellen wir von Arbeitssicherheit-Fachkraft durch unsere Betriebsärzte deutschlandweit sicher.
Betriebsspezifische Betreuung durch den Betriebsarzt
Über die Grundbetreuung hinaus benötigt jedes Unternehmen auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zum betriebsspezifischen Betreuungsteil gehört. Typische Anlässe dafür sind:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Lärm
- Nacht- und Schichtarbeit
- Bildschirmarbeit und die Angebotsvorsorge für Tätigkeiten am Bildschirm (ehemalige G-37-Untersuchung)
- Tätigkeiten mit besonderen körperlichen oder psychischen Belastungen
Ob und in welchem Umfang eine arbeitsmedizinische Vorsorge nötig ist, wird ebenfalls im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgestellt. Neben allen Vorsorgen aus der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gemäß ArbMedVV führen unsere Betriebsärzte auch Eignungsuntersuchungen durch, wie etwa die ehemalige G-25-Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Die richtige Betreuungsgruppe über Branche oder WZ-Kode ermitteln
Wie hoch der Betreuungsumfang für die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt ausfällt, hängt vom Unfallrisiko des jeweiligen Wirtschaftszweigs ab. Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet hier 3 Betreuungsgruppen mit festen Stundenwerten pro Beschäftigtem und Jahr.
In unserem Einsatzzeiten Rechner müssen Sie diese Gruppe nicht selbst heraussuchen. Geben Sie stattdessen Ihre Branche, Ihre Tätigkeit (wie Autohaus, Bäckerei oder Spedition) oder den WZ-Kode Ihres Betriebs in das Suchfeld ein. Den WZ-Kode finden Sie beispielsweise auf dem Beitragsbescheid Ihrer Berufsgenossenschaft, im Schreiben des Gewerbeamts oder über das Statistische Bundesamt.
Unser DGUV Vorschrift 2 Rechner übernimmt die Einstufung anhand dieser Daten automatisch:
- Gruppe I mit hohem Risiko: 2,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr (beispielsweise im Baugewerbe oder in Gießereien)
- Gruppe II mit mittlerem Risiko: 1,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr (beispielsweise in der Gastronomie oder im Gesundheitswesen)
- Gruppe III mit geringem Risiko: 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr (beispielsweise in der Informationstechnologie oder in Verwaltungen)
Übt Ihr Betrieb mehrere Tätigkeiten aus, bestimmt der wirtschaftliche Hauptzweck des Unternehmens die Zuordnung zur Betreuungsgruppe, nicht eine einzelne Abteilung.
Wie teilen sich die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt die Einsatzzeiten auf?
Unser Einsatzzeitenrechner ermittelt die gesamte Grundbetreuung als jährliche Stundenzahl für Ihr Unternehmen. Diese Gesamtzeit wird zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt aufgeteilt.
- Die DGUV Vorschrift 2 gibt diesbezüglich feste Mindestanteile vor: Beide Seiten müssen jeweils mindestens 20 % der errechneten Stunden übernehmen.
- Die verbleibenden 60 % können flexibel nach den betrieblichen Schwerpunkten und Gefährdungen verteilt werden.
In der Praxis ist es meistens so, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung dabei den größeren Anteil übernimmt.
Wie sich die Grundbetreuung nach DGUV V2 an zwei Beispielen berechnen lässt
Für die Einsatzzeiten der Sifa und des Betriebsarztes zählt in erster Linie die wöchentliche Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig angerechnet:
- Mehr als 30 Stunden pro Woche zählen voll (Faktor 1,0).
- Mehr als 20 bis 30 Stunden pro Woche zählen zu drei Vierteln (Faktor 0,75).
- Bis zu 20 Stunden pro Woche zählen zur Hälfte (Faktor 0,5).
Rechenbeispiel 1: Bau von Gebäuden
Voraussetzungen: Betreuungsgruppe I mit 2,5 Stunden je Beschäftigtem. Das Unternehmen beschäftigt 36 Personen in Vollzeit.
Berechnungsschritt | Formel | Ergebnis |
Rechnerische Beschäftigte gesamt | 36 Personen x Faktor 1,0 | 36 |
Grundbetreuung gesamt | 36 Beschäftigte x 2,5 Stunden | 90 Stunden pro Jahr |
Anteil Fachkraft für Arbeitssicherheit | 20 % von 90 Stunden | 18 Stunden |
Anteil Betriebsarzt | 20 % von 90 Stunden | 18 Stunden |
Rest zur freien Verteilung | 90 Stunden abzüglich 36 Stunden | 54 Stunden |
Beispiel 2: Büroarbeitsplätze
Voraussetzungen: Betreuungsgruppe III mit 0,5 Stunden je Beschäftigtem. Das Unternehmen beschäftigt 20 Personen in Vollzeit und 16 Personen in Teilzeit.
Berechnungsschritt | Formel | Ergebnis |
Berechnung Vollzeitkräfte | 20 Personen x Faktor 1,0 | 20 |
Berechnung Teilzeit 21 bis 30 Stunden | 8 Personen x Faktor 0,75 | 6 |
Berechnung Teilzeit bis 20 Stunden | 8 Personen x Faktor 0,5 | 4 |
Rechnerische Beschäftigte gesamt | 20 + 6 + 4 | 30 |
Grundbetreuung gesamt | 30 Beschäftigte x 0,5 Stunden | 15 Stunden pro Jahr |
Anteil Fachkraft für Arbeitssicherheit | 20 % von 15 Stunden | 3 Stunden |
Anteil Betriebsarzt | 20 % von 15 Stunden | 3 Stunden |
Rest zur freien Verteilung | 15 Stunden abzüglich 6 Stunden | 9 Stunden |
Beide Rechenbeispiele zeigen ausschließlich die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Grundbetreuung. Diesen festen Stundenanteil sehen Sie sofort, wenn Sie Ihre Daten in unseren Arbeitsschutz Rechner Einsatzzeiten eintragen.
Das passende Angebot für die Grundbetreuung Ihres Unternehmens erhalten Sie auf Wunsch im Anschluss von uns.