Gefahrstoffbeauftragter bundesweit im Einsatz.
Ob fehlerhafte Gefahrgut Kennzeichnung, unsachgemäße Lagerung oder eine unzureichende Gefährdungsbeurteilung: Der richtige Umgang mit Gefahrstoffen will gelernt sein. Neben fundiertem Fachwissen ist hier Erfahrung gefragt. Auch wenn der Begriff „Gefahrstoffbeauftragter“ im Gesetz nicht explizit genannt wird, fordert die Gefahrstoffverordnung eine fachkundige Person, die Unternehmen bei der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben unterstützt.
Die Fachkräfte von Arbeitssicherheit-Fachkraft sind nicht nur als externe Gefahrgutbeauftragte für den sicheren Gefahrguttransport auf der Straße qualifiziert, sondern verfügen auch über umfassende Expertise im Umgang mit Gefahrstoffen jeglicher Art.
Wir begleiten Unternehmen deutschlandweit dabei, die Gefahrstoffverordnung sowie sämtliche damit verbundenen Anforderungen zuverlässig und praxisnah umzusetzen.
Nutzen Sie unserer langjähriges Fachwissen rund um Gefahrstoffe: Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Beratungsgespräch oder fordern Sie ein unverbindliches Angebot für die Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten an.

Unsere Dienstleistungen als externer Gefahrstoffbeauftragter.
Wann benötigt Ihr Unternehmen einen Gefahrstoffbeauftragten?
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet Sie als Arbeitgeber dazu, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchzuführen, sobald Ihre Beschäftigten mit Gefahrstoffen arbeiten, diese herstellen oder freisetzen könnten (§ 6 GefStoffV).
Ihre Pflichten als Arbeitgeber
Sie sind verpflichtet, systematisch zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ihre Mitarbeitenden Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem:
- Die Identifikation gefährlicher Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und Gemische.
- Das Auswerten von Sicherheitsdatenblättern und weiteren Informationen Ihrer Lieferanten.
- Die Bewertung von Art, Ausmaß und Wegen der Exposition (z. B. Einatmen, Hautkontakt).
- Die Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten, also ob ungefährlichere Stoffe eingesetzt werden können.
- Die Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen, verwendeten Verfahren, Arbeitsmittel und Gefahrstoffmengen.
- Die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere bei Veränderungen oder neuen Erkenntnissen zu den Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe erstellen?
Die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe darf ausschließlich von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Als Unternehmer sind Sie demnach verpflichtet, sich fachkundig beraten zu lassen, wenn Sie selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Fachkundig sind insbesondere:
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
- Externe Gefahrstoffbeauftragte mit nachgewiesener Expertise
Fehlt Ihnen die interne Fachkunde, müssen Sie externe Spezialisten hinzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Beurteilung spezielle technische oder arbeitsmedizinische Kenntnisse erforderlich sind. Sie sollten einen Gefahrstoffbeauftragten bestellen, wenn:
- Sie oder Ihre Führungskräfte nicht selbst über die notwendige Fachkunde im Gefahrstoffrecht verfügen.
- Komplexe oder risikoreiche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.
- Die rechtssichere Erstellung, Dokumentation und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet werden müssen.
- Sie sicherstellen möchten, dass alle gesetzlichen Pflichten, von der Informationsbeschaffung über die Schutzmaßnahmen bis zur Explosionsschutzdokumentation, erfüllt werden.
Nutzen Sie unsere Erfahrung als externe Gefahrstoffbeauftragte, um alle gesetzlichen Anforderungen zuverlässig zu erfüllen und die Sicherheit Ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Wir unterstützen Sie dabei, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und Ihr Gefahrstoffmanagement auf aktuellem Stand zu halten.
Kosten externer Gefahrstoffbeauftragter
Externer Gefahrstoffbeauftragter
ab-
Bereitstellung als Gefahrstoffbeauftragten
-
Inkl. aller Fahrt- und Spesenkosten
-
1 Standortbegehung pro Jahr vor Ort im Unternehmen
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Erstellung der Begehungsprotokolle
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Gefahrstoffunterweisung online und vor Ort
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Jahresabschlussbericht zu den Gefahrstoffen
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Individuelle Expertenberatung
Weitere Dienstleistungen
alles aus einer Hand-
Gefährdungsbeurteilungen
-
Betriebsanweisungen
-
Lärmmessungen am Arbeitsplatz
-
Regalprüfungen
-
Vorbereitung auf BG Kontrolle
Ihr Gefahrstoffbeauftragter deutschlandweit
Wir haben die Zulassungen aller Berufsgenossenschaften
Benötigt Ihr Unternehmen ein Gefahrstoffverzeichnis?
Ein Gefahrstoffverzeichnis (früher auch als Gefahrstoffkataster bekannt) ist für alle Unternehmen und Einrichtungen erforderlich, in denen Gefahrstoffe verwendet, hergestellt oder gelagert werden.
Die Verpflichtung zur Führung eines solchen Verzeichnisses ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 6 Abs.12). Dies gilt nicht nur für Industrieunternehmen, sondern auch für Behörden, Schulen, Apotheken, Handwerksbetriebe und andere Organisationen, sobald dort Gefahrstoffe gelagert und/oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.
Was muss Ihr Gefahrstoffverzeichnis enthalten?
Das Gefahrstoffverzeichnis ist ein zentrales Element des betrieblichen Gefahrstoffmanagements und dient sowohl dem Schutz Ihrer Beschäftigten als auch der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Dokumentationspflichten.
Laut § 6 GefStoffV muss das Gefahrstoffverzeichnis mindestens folgende Angaben enthalten:
- Die genaue Bezeichnung des Gefahrstoffs, um eine eindeutige Identifizierung zu gewährleisten.
- Die Einstufung des Gefahrstoffs oder zumindest Angaben zu seinen gefährlichen Eigenschaften, wie sie beispielsweise im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind.
- Angaben zu den Mengenbereichen, in denen der Gefahrstoff im Betrieb verwendet wird. Diese Information ist essenziell für die Risikobewertung und die Planung geeigneter Schutzmaßnahmen.
- Die Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte mit dem Gefahrstoff in Kontakt kommen können. Dadurch wird sichergestellt, dass Schutzmaßnahmen gezielt umgesetzt werden können.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Gefahrstoffverzeichnis: Inhalte & Tipps für Unternehmen“.
FAQ Externer Gefahrstoffbeauftragter
Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften sowie durch ihre Verwendung oder Lagerung am Arbeitsplatz die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten gefährden können.
Dazu zählen zum Beispiel Stoffe, die explosionsfähig, brandfördernd, entzündlich, giftig, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder umweltgefährlich sind.
Auch Substanzen, die erst im Verlauf von Arbeitsprozessen entstehen oder freigesetzt werden, wie Schweißrauche, Abgase oder Zersetzungsprodukte, fallen unter den Begriff Gefahrstoffe.
Am Arbeitsplatz müssen Gefahrstoffe klar gekennzeichnet werden, etwa durch Piktogramme. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch diese Stoffe zu schützen und einen sicheren Umgang zu gewährleisten.
Beispiele für gängige Gefahrstoffe in Unternehmen:
- Lösemittel wie Aceton oder Ethanol
- Reinigungsmittel mit gefährlichen Inhaltsstoffen
- Lacke und Farben mit organischen Lösungsmitteln
- Säuren und Laugen, etwa Schwefelsäure oder Natronlauge
- Gase wie Propan, Acetylen oder Sauerstoff in Druckgasflaschen
Beispiele für Gefahrstoffe, die oft unterschätzt werden:
- Tonerstaub aus Kopierern und Druckern
- Desinfektionsmittel in Büros oder Arztpraxen
- Mehlstaub in Bäckereien
- Holzstaub in Tischlereien
- Bestimmte Öle und Fette, die unter bestimmten Bedingungen gefährliche Eigenschaften entwickeln können
Viele dieser Stoffe werden im Alltag oder im Betrieb häufig verwendet, ohne dass sofort ersichtlich ist, dass sie als Gefahrstoffe eingestuft sind. Daher ist es besonders wichtig, sich regelmäßig über die Eigenschaften und Gefahren der eingesetzten Stoffe zu informieren und die gesetzlichen Vorgaben im Umgang damit zu beachten.
Im rechtlichen Sinne sind sie keine Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung, sondern werden als sogenannte Erzeugnisse eingestuft. Dennoch enthalten Akkus und Batterien zahlreiche gefährliche Substanzen wie Lithium, Elektrolyte, Nickel, Kobalt und Mangan und können durch ihre chemischen und physikalischen Eigenschaften schnell zu einem Risiko werden.
Besonders bei Beschädigung, unsachgemäßer Lagerung oder im Brandfall können giftige, ätzende oder brennbare Stoffe freigesetzt werden. Deshalb wird empfohlen, Lithium-Ionen-Batterien im Betrieb mit der gleichen Sorgfalt und unter ähnlichen Schutzmaßnahmen wie Gefahrstoffe zu behandeln. Die Lagerung größerer Mengen sollte stets mit den zuständigen Behörden und der Feuerwehr abgestimmt werden, da im Brandfall erhebliche Gefahren für Menschen und Umwelt entstehen können.
Beim Gefahrguttransport gelten Lithium-Ionen-Batterien mit einer Energie von mehr als 100 Wh als Gefahrgut der Klasse 9. Für den Versand und Transport sind daher spezielle Vorschriften, Kennzeichnungspflichten und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.
Zunächst ist es wichtig, Gefahrstoffe so zu lagern, dass sie eindeutig identifizierbar sind. Dazu gehören eine klare Gefahrgut Kennzeichnung der Behälter und die Bereitstellung der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.
Die Lagerung muss so erfolgen, dass keine gefährlichen Reaktionen zwischen verschiedenen Stoffen entstehen können. Stoffe, die miteinander reagieren könnten, dürfen nicht gemeinsam aufbewahrt werden.
Gefahrstoffe müssen in geeigneten, zugelassenen Behältern und in dafür vorgesehenen Lagerräumen oder Lagerschränken aufbewahrt werden. Diese Bereiche müssen gut belüftet, gegen unbefugten Zutritt gesichert und mit geeigneten Auffangvorrichtungen für den Fall von Leckagen ausgestattet sein.
Darüber hinaus sind die Mengen der gelagerten Gefahrstoffe zu begrenzen und regelmäßig zu kontrollieren. Die Lagerorte sollten so gewählt werden, dass sie im Brandfall oder bei anderen Notfällen schnell erreichbar sind und Flucht- sowie Rettungswege nicht versperrt werden.
Neben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geben u. a. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510) detaillierte Anforderungen an die Lagerung in „ortsbeweglichen Behältern“ vor.
Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, unterscheiden sich jedoch deutlich in ihrer Funktion und ihrem rechtlichen Rahmen:
Ein Gefahrstoffbeauftragter ist für alle Belange rund um die Lagerung, Handhabung und den innerbetrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen zuständig. Die rechtliche Grundlage bildet hier insbesondere die Gefahrstoffverordnung.
Im Gegensatz dazu kümmert sich ein Gefahrgutbeauftragter um den Transport gefährlicher Güter auf öffentlichen Verkehrswegen wie Straße, Schiene, Wasser oder in der Luft. Er überwacht die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, erstellt Transportdokumente, berät bei der Verpackung und Kennzeichnung und schult die verantwortlichen Personen. Die rechtliche Basis hierfür ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie die jeweiligen internationalen Vorschriften wie der ADR, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
Als fachkundige Person muss ein Gefahrstoffbeauftragter gemäß Gefahrstoffverordnung qualifiziert sein. Dies setzt oft eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium in einem relevanten Fachgebiet wie Arbeitssicherheit, Chemie, Umweltschutz oder Sicherheitsingenieurwesen voraus. Zusätzlich werden fundierte Kenntnisse im Gefahrstoffrecht, insbesondere zur Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, sowie praktische Erfahrung im Umgang mit Gefahrstoffen und in der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen erwartet. Die kontinuierliche Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen ist ebenso wichtig, um stets auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen und technischen Entwicklungen zu bleiben.
Die Gefahrstoffbeauftragten von Arbeitssicherheit-Fachkraft verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Bereich Arbeitssicherheit und Gefahrstoffmanagement, zum Beispiel als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsingenieur.
Mit unserer mehrjährigen Praxiserfahrung in der Beratung zur Lagerung, Handhabung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Unternehmen aller Größenordnungen stellen wir sicher, dass Sie sich bei uns auf unsere kompetente, unkomplizierte und rechtssichere Unterstützung verlassen können.
Unsere Leistungen als externe Gefahrstoffbeauftragte
Als externe Gefahrstoffbeauftragte übernehmen wir für Sie die vollständige und rechtssichere Erstellung sowie die kontinuierliche Pflege Ihres Gefahrstoffverzeichnisses. Darüber hinaus führen wir praxisnahe und verständliche Sicherheitsunterweisungen für Ihre Mitarbeitenden durch, damit der sichere Umgang mit Gefahrstoffen gewährleistet ist und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Zusätzlich begleiten wir Sie bei der Durchführung und regelmäßigen Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, damit Ihr Unternehmen jederzeit optimal geschützt und rechtlich abgesichert ist.
Ergänzend dazu beraten wir Sie umfassend bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen im Kontext mit Gefahrstoffen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz weiter zu erhöhen und Risiken nachhaltig zu minimieren.
In ganz Deutschland als Gefahrstoffbeauftragte im Einsatz
Wir sind deutschlandweit für Sie da und bringen unsere branchenübergreifende Expertise direkt in Ihr Unternehmen. Ob in Düsseldorf, Bremen oder jeder anderen Region Deutschlands: Unsere externen Gefahrstoffbeauftragten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit stehen Ihnen kompetent zur Seite.
Unsere Experten unterstützen Sie nicht nur zuverlässig, sondern auch mit besonderem Fokus auf einfache und kundenfreundliche Abläufe. Ihr Wohl steht bei Arbeitssicherheit-Fachkraft im Mittelpunkt. Wir halten den bürokratischen Aufwand für Sie so gering wie möglich und sorgen für eine reibungslose Zusammenarbeit. Qualität und Professionalität gehen bei uns Hand in Hand mit wirtschaftlichen Preisen, damit Sie sowohl auf höchste Sicherheitsstandards als auch auf eine sichere Budgetplanung vertrauen können.
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