Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft richtig erstellen

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Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung müssen schutzbedürftige Arbeitnehmer besonders betrachtet werden. Hierzu zählen insbesondere schwangere und stillende Frauen. In dieser Gefahrenanalyse werden neben der Frau selbst vor allem die Gefahren für Ungeborene und Säuglinge berücksichtigt. Arbeitgeber haben deshalb die Pflicht, für jede Tätigkeit im Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft sowohl für schwangere als auch für bereits stillende Arbeitnehmerinnen durchzuführen. Wichtig: Auch wenn im Unternehmen keine Schwangeren oder Stillenden arbeiten, muss die Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz immer erstellt werden.

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft besteht für jedes Unternehmen unabhängig davon ob Frauen beschäftigt werden oder nicht. Das Dokument gehört deshalb zu den grundlegenden Basics im Arbeitsschutz.


Was ist die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft?

Der Arbeitgeber hat nach § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) die Pflicht, die Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau sowie für ihr Kind bei jeder Tätigkeit am Arbeitsplatz zu beurteilen. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung gibt Auskunft darüber, ob keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ob die Arbeitsbedingungen angepasst werden müssen oder ob die Fortsetzung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz sogar ausgeschlossen ist (Beschäftigungsverbot). Bei Arbeitsplätzen mit vergleichbaren Bedingungen kann die einmalige Beurteilung ausreichend sein. Dies geht aber nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung wirklich übergreifend ausgearbeitet wurde.

Laut § 14 MuSchG sowie dem §6 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, einschließlich des Ergebnisses, der festgelegten Schutzmaßnahmen sowie eines Termins oder Gesprächsangebots zur Anpassung der Arbeitsbedingungen für die betroffene Frau. Außerdem sind die Beschäftigten über die Ergebnisse der Beurteilung und eventuelle Schutzmaßnahmen zu informieren.

Der Arbeitgeber muss die Aktualität seiner Gefährdungsbeurteilungen immer im Blick haben, denn er hat die Pflicht die Beurteilung nach dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie gesichterten wissenschaftlichen Erkenntnissen durchzuführen. Hier kommt auch der Ausschuss für Mutterschutz ins Spiel. Dieser Ausschuss und seine Untergremien arbeiten daran, den Begriff der unvertretbaren Gefährdung konkreter zu definieren. Wenn diese (künftigen) Regeln und Erkenntnisse eingehalten werden, wird angenommen, dass die Anforderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) erfüllt sind (Vermutungswirkung). Als Arbeitgeber ist es teilweise unmöglich die ganzen Gesetze im Auge zu behalten. Deshalb räumt der Gesetzgeber den Unternehmen ein, die Gefährdungsbeurteilung erstellen zu lassen. In einem solchen Fall übernimmt die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit den Großteil der Arbeit und der Unternehmer erhält mehr Rechtssicherheit.


Wann muss die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft erstellt werden?

Die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft muss in jedem Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten durchgeführt werden – unabhängig davon, ob dort aktuell schwangere oder stillende Frauen arbeiten oder überhaupt Frauen beschäftigt sind. Das bedeutet, dass alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten auf mögliche Risiken für eine schwangere oder stillende Frau hin geprüft werden müssen, auch in Betrieben, in denen nur Männer tätig sind. Wenn das Dokument aktuell nicht vorliegt, muss es sofort erstellt werden.

Verantwortlich dafür ist der Arbeitgeber, der sicherstellen muss, dass der Mutterschutz bereits in der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber kann die Erstellung auch an einen externen Dienstleister übertragen. So wird gewährleistet, dass die Arbeitsbedingungen grundsätzlich mutterschutzgerecht gestaltet sind. Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitteilt, ist eine spezifische, personenbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich, um gezielt notwendige Schutzmaßnahmen einzuleiten. Dabei kann der Arbeitgeber sich von Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Arbeitssicherheitsfachkräften beraten lassen.


Warum müssen auch Unternehmen ohne schwangere oder stillende Frauen die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft durchführen?

Dies liegt maßgeblich an der Reform des Mutterschutzgesetzes. Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein neues Mutterschutzgesetz, das an die Anforderungen eines zeitgemäßen Mutterschutzes angepasst ist. Die frühere „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ (MuSchArbV) wurde dabei in das überarbeitete Gesetz integriert.

Diese Reform berücksichtigt aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im Gesundheitsbereich sowie gesellschaftliche Veränderungen. Sie soll Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen gezielt verhindern und Arbeitgebern das Aussprechen von Beschäftigungsverboten erschweren. Dabei bleiben bestehende Regelungen zu Arbeitszeit und Arbeitsschutz bestehen, während die besonderen Bedürfnisse schwangerer und stillender Frauen verstärkt in den Fokus rücken. Es geht also darum, Diskriminierung und Benachteiligungen von Schwangeren stärker rechtlich einzudämmen.


Gilt die Gefährdungsbeurteilung dann auch für Schwangere?

Auf jeden Fall, denn die Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) umfasst sowohl schwangere als auch stillende Frauen, da sie zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigtengruppen zählen.

Schwangere sind nämlich zahlreichen potenziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt. Dazu zählen vor allem Gefahrstoffe, insbesondere jene, die das ungeborene Kind schädigen können (wie fruchtschädigende Stoffe oder keimzellmutagene). Weitere Risiken ergeben sich durch Biostoffe, ionisierende und nichtionisierende Strahlungen, Vibrationen, extreme Temperaturen (Hitze oder Kälte), Nässe, Lärm sowie das Heben oder Bewegen schwerer Lasten. Daher ist Schwangeren die Ausübung bestimmter Tätigkeiten untersagt, wenn diese als „unverantwortbare Gefährdung“ gelten. Zudem verstehen wir jetzt, warum die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz und Schwangerschaft Tätigkeitsübergreifend in jedem Unternehmen Pflicht ist.

Nach § 9 MuSchG gilt eine Gefährdung als unverantwortbar, „wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist“. Beispielsweise dürfen Schwangere ohne Hilfsmittel keine Lasten über 5 kg regelmäßig oder über 10 kg gelegentlich heben oder tragen (§ 11 MuSchG).

Auch für stillende Frauen sind bestimmte Stoffe zu beachten, insbesondere reproduktionstoxische Gefahrstoffe, die die Milchbildung beeinflussen können, sowie Blei und Bleiverbindungen, die über den Körper aufgenommen werden können. Weitere Risiken bestehen durch bestimmte Biostoffe und ionisierende Strahlungen. Tätigkeiten, die für stillende Frauen und ihre Kinder eine „unverantwortbare Gefährdung“ darstellen, sind ebenfalls untersagt (§ 12 MuSchG).

„Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird“ (§ 9 MuSchG).

Achtung: Selbst wenn schwangere oder stillende Frauen bereit wären, Tätigkeiten mit unverantwortbaren Gefährdungen auf eigenes Risiko auszuüben, ist dies unzulässig. Auch Fließ- und Akkordarbeit sind für diese Personengruppen untersagt. Arbeitgeber haben hier also keine Möglichkeit die gültige Rechtsprechung zu umgehen.


Was passiert, wenn Sie keine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz und Schwangerschaft durchführen?

Gesetzlich ist jeder Arbeitgeber ohne Ausnahme dazu verpflichtet die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen bzw. durch einen externen Arbeitsschutzexperten durchführen zu lassen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, gibt es ernsthafte Konsequenzen. Wird die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) nicht, fehlerhaft oder verspätet durchgeführt oder werden Schutzmaßnahmen nicht, unzureichend oder zu spät festgelegt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ebenso stellt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Dokumentation eine Ordnungswidrigkeit dar. Solche Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 5000 Euro geahndet werden (§ 32 MuSchG). Sollte eine Arbeitnehmerin, bzw. ihr Kind durch die Ausführung der Arbeit gesundheitlichen Schaden nehmen, werden neben deutlich höheren Geldstrafen auch Freiheitsstrafen verhängt.


Pflicht für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er hat jedoch die Möglichkeit, diese Aufgabe schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen zu delegieren, die sie dann in eigenverantwortlicher Weise ausführen. Eine gute Anlaufstelle ist hier die Fachkraft für Arbeitssicherheit.


Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft?

Zwar liegt die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeitgeber, doch empfiehlt es sich, sowohl Betriebsarzt als auch die Sifa einzubeziehen, da diese über die nötige Fachkompetenz verfügen. Der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit stehen dem Arbeitgeber beratend zur Seite und unterstützen ihn fachlich, insbesondere bei der Identifizierung von Gefährdungen und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.

Checkliste als Vorlage zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

1. Vorbereitung

  • Handlungsrichtlinien einsehen: Überprüfen Sie unternehmensinterne Anleitungen zur Gefährdungsbeurteilung und informieren Sie sich über die geltenden Anforderungen. Binden Sie die fachlich beteiligten Personen wie Betriebsarzt, Sifa, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsrat von Beginn an mit ein.
  • Checkliste zur Dokumentation: Bereiten Sie ein Dokumentationsformular vor, das alle erforderlichen Schritte umfasst. Weitere Informationen bieten die 7 Handlungsschritte der Gefährdungsbeurteilung.

2. Durchführung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

  • Bewertung aller Tätigkeiten und Arbeitsplätze: Erstellen Sie eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsbereiche, unabhängig davon, ob derzeit Schwangere oder Stillende beschäftigt sind.
  • Beurteilungskategorien definieren:

    • Keine Schutzmaßnahmen erforderlich
    • Anpassung der Arbeitsbedingungen erforderlich
    • Tätigkeit für Schwangere/Stillende nicht geeignet

  • Bei der Einstufung der Gefährdungen und Belastungen können Sie die Risikomatrix nach Nohl heranziehen.
  • Ergebnis festhalten: Dokumentieren Sie die festgelegten Maßnahmen für die allgemeine Gefährdungsbeurteilung immer schriftlich.

3. Spezifische Gefährdungsbeurteilung bei Meldung einer Schwangerschaft/Stillzeit

  • Umgehende Anpassung: Führen Sie nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft oder Stillzeit eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung durch. Die erste allgemeine Gefährdungsbeurteilung was tätigkeitsbezogen.
  • Aktualität vorhandener Beurteilungen prüfen: Nutzen Sie vorliegende allgemeine Beurteilungen und passen Sie sie an die individuellen Bedürfnisse an.
  • Schutzmaßnahmen kommunizieren: Informieren Sie die betroffene Mitarbeiterin über erforderliche Schutzmaßnahmen und bieten Sie ein persönliches Gespräch zur Abstimmung an.

4. Prüfung auf allgemeine und spezifische Gefährdungen

  • Allgemeine Gefährdungen erfassen: Prüfen Sie Standardrisiken, wie körperliche Belastungen, Umgebungseinflüsse und arbeitsplatzbedingte Belastungen.
  • Spezifische Gefährdungen identifizieren: Berücksichtigen Sie besondere Risiken, z. B. durch Gefahrstoffe oder extreme physische Belastungen.
  • Bewertung auf unverantwortbare Gefährdungen: Wenn spezifische Risiken vorhanden sind, ermitteln Sie, ob eine Fortführung der Tätigkeit verantwortbar ist.

5. Festlegung und Kontrolle der Schutzmaßnahmen

  • Maßnahmen definieren: Festlegen und dokumentieren Sie konkrete Schutzmaßnahmen für die Schwangere oder Stillende.
  • Umsetzung nach dem STOP Prinzip: Arbeitsschutzmaßnahmen werden nach dem sogenannten STOP-Prinzip angewendet. Dies bedeutet, dass die folgende Reihenfolge bei dem Reduktion von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden muss: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und persönliche Maßnahmen.
  • Wirksamkeitskontrolle: Prüfen Sie regelmäßig die Wirksamkeit und passen Sie die Maßnahmen bei geänderten Arbeitsbedingungen oder Risikofaktoren an.

6. Kategorisierung der Tätigkeiten nach Risiko

  • Risikoeinstufung festlegen:

    • Tätigkeiten ohne Bedenken für Schwangere und Stillende
    • Tätigkeiten, die Anpassungen erfordern (z. B. Arbeitszeiten oder Hilfsmittel)
    • Tätigkeiten, die Schwangere und Stillende grundsätzlich nicht ausführen dürfen

  • Anpassungsbeispiele anwenden: Ergreifen Sie konkrete Anpassungsmaßnahmen wie das Einschränken von Arbeitszeit oder Bereitstellen von Pausenbereichen.

7. Verantwortlichkeiten und Delegation

  • Fachpersonal einbinden: Ziehen Sie Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zur Beratung und Unterstützung hinzu.
  • Verantwortung festlegen: Falls Aufgaben an qualifiziertes Personal übertragen werden, muss eine schriftliche Beauftragung erfolgen.

8. Unterstützung durch Behörden

  • Aufsichtsbehörden bei Bedarf kontaktieren: Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Ihe Berufsgenossenschaft (BG) oder das Amt für Arbeitsschutz zur Klärung von Fragen und Einhaltung der Schutzvorgaben.

FAQ – richtige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

1. Was ist eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung?

Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung bewertet alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Unternehmen auf Risiken für Schwangere und Stillende, unabhängig davon, ob aktuell betroffene Mitarbeiterinnen beschäftigt sind. Sie dient der präventiven Risikoeinschätzung und legt Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind fest.


2. Wann wird eine spezifische Gefährdungsbeurteilung benötigt?

Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft oder Stillzeit meldet, ist eine spezifische, personenbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Sie überprüft die individuellen Tätigkeiten und legt passende Schutzmaßnahmen fest.


3. Was bedeutet „unverantwortbare Gefährdung“?

Eine „unverantwortbare Gefährdung“ liegt vor, wenn das Risiko für Mutter oder Kind erheblich ist. Solche Tätigkeiten sind für Schwangere und Stillende verboten – etwa Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien oder regelmäßiges Heben schwerer Lasten.


4. Welche Risiken sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen?

Neben körperlichen Belastungen und Umgebungseinflüssen wie Lärm, Vibrationen oder Hitze müssen vor allem Gefahrstoffe, Strahlung und andere potenziell schädliche Einflüsse überprüft und, wenn nötig, ausgeschlossen werden.


5. Kann der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung an Fachkräfte delegieren?

Ja, der Arbeitgeber kann die Beurteilung an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt delegieren. Diese Experten übernehmen die Prüfung und erarbeiten Maßnahmen. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber, der die Delegation schriftlich festhalten muss.


6. Wann muss die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere bei gesetzlichen Änderungen, neuen Sicherheitsstandards oder Änderungen am Arbeitsplatz.


7. Was muss der Arbeitgeber bei unverantwortbaren Gefährdungen tun?

Bei unverantwortbaren Gefährdungen muss der Arbeitgeber entweder geeignete Schutzmaßnahmen einleiten oder – falls das nicht ausreicht – ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Die Entscheidung ist gesetzlich festgelegt und dient dem Schutz der Betroffenen.


8. Was ist zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft erforderlich?

Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und ein eventuelles Gesprächsangebot zur Anpassung der Arbeitsbedingungen dokumentieren und die Mitarbeiterin über die Maßnahmen informieren.


9. Was passiert, wenn die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft nicht durchgeführt wird?

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Bei schwereren Verstößen haftet der Arbeitgeber zusätzlich für gesundheitliche Schäden der betroffenen Mutter und ihres Kindes.


10. Warum müssen Betriebe ohne Frauen ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft erstellen?

Das Mutterschutzgesetz verlangt, dass auch Unternehmen ohne weibliche Beschäftigte potenzielle Risiken für Schwangere und Stillende bewerten. So sind Unternehmen vorbereitet, falls sich die Zusammensetzung der Belegschaft ändert.


Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft doch lieber erstellen lassen?

Gefährdungsbeurteilungen im allgemeinen bilden die Grundlage im Arbeitsschutz. Nicht umsonst arbeiten hier die Geschäftsführung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt eng zusammen. Von der Gefährdungsbeurteilung leiten die Experten nach der Erstellung weitere Dokumente wie die Betriebsanweisungen ab und erstellen auch die Unterweisungen auf den gewonnenen Informationen aus der Gefahrenanalyse. Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz und Schwangerschaft zählt zu den personenbezogenen Gefährdungsanalysen. Hier ist Expertise gefragt. Nicht zuletzt aus diesem Grund entscheiden sich die Meisten Unternehmer dafür, diese knifflige Aufgabe in die Hände von Experten zu legen. Fordern Sie jetzt Ihr Angebot an und lassen Sie sich die Gefahrenalyse einfach durch unsere Experten für Arbeitssicherheit erstellen.

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