Sicherheitstechnische Betreuung.
Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Betreuung
Wir unterstützen Sie deutschlandweit bei der sicherheitstechnischen Betreuung durch unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie bei der betriebsärztlichen Betreuung durch die Betriebsärzte von Arbeitssicherheit-Fachkraft.
Dabei setzen wir die Anforderungen der aktualisierten DGUV Vorschrift 2 um, die seit Januar 2026 gültig ist und stellen sicher, dass Ihr Unternehmen alle gesetzlichen Vorgaben rechtssicher einhält. Nutzen Sie unsere Erfahrung, um den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb ohne hohen Verwaltungsaufwand zu organisieren. Fordern Sie jetzt Ihr individuelles Angebot an.
Unsere Sicherheitstechnische Betreuung
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Betriebsarzt
Gefährdungsbeurteilung
Brandschutzbeauftragter
Gefahrgutbeauftragter
Gefahrstoffbeauftragter
Explosionsschutzdokument
Betriebsanweisung
Unterweisung
Sicherheitstechnische Betreuung
Vorsorgeuntersuchungen
Regalprüfung
DGUV V3 Prüfung
Leiterprüfung
ISO 9001 Zertifizierung
ISO 14001 Zertifizierung
ISO 27001 Zertifizierung
ISO 45001 Zertifizierung
Sicherheitstechnische Betreuung Kosten
Grundbetreuung*
ab-
Inkl. aller Fahrt- und Spesenkosten
-
Bereitstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Durchführung der Betriebsbegehungen
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Erstellung der Begehungsprotokolle
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Teilnahme und Moderation der ASA Sitzungen
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Unterweisungen Arbeitsschutz (online & vor Ort)
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Jahresabschlussbericht zur Arbeitssicherheit
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Individuelle Expertenberatung
-
All unsere SiFa´s sind auch Ingenieure
Weitere SiFa Dienstleistungen
alles aus einer Hand-
Gefährdungsbeurteilungen
-
Betriebsanweisungen
-
Lärmmessungen am Arbeitsplatz
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Regalprüfungen
-
Vorbereitung auf BG Kontrolle
Ihr Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit
Wir haben die Zulassungen aller Berufsgenossenschaften
Sicherheitstechnische Betreuung für Kleinbetriebe bis 20 Mitarbeiter
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Sie als Unternehmer eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die wichtigste Änderung für Sie ist die Anhebung der Obergrenze für kleine Betriebe von 10 auf 20 Beschäftigte. Dies betrifft sowohl die Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV V2 als auch die alternative Betreuung über das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4.
Sie haben somit zwei Optionen, um den gesetzlichen Anforderungen in Ihrem Betrieb gerecht zu werden.
Die Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2
Bei der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang Ihrer Betreuung nach den tatsächlichen Gefährdungen in Ihrem Betrieb sowie Ihren Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). In diesem Modell sind für Sie keine festen jährlichen Einsatzzeiten vorgeschrieben. Die Betreuung wird durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit von Arbeitssicherheit-Fachkraft sowie durch unsere Betriebsärzte sichergestellt. Wir übernehmen für Sie die sicherheitstechnische Grundbetreuung sowie alle anlassbezogenen Aufgaben wie etwa die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung oder die Durchführung jährlich wiederkehrender Prüfungen wie die Leiterprüfung nach DGUV 208-016 oder die Elektroprüfung für Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, die sog. DGUV V3 Prüfung durch unsere eigenen Elektrofachkräfte.
Ihr Unternehmermodell und das Kompetenzzentrenmodell
Alternativ können Sie als Unternehmer für Ihren Betrieb mit bis zu 20 Beschäftigten die bedarfsorientierte Betreuung nach Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2 wählen. Das Kompetenzzentrenmodell ist ideal für Sie, wenn Sie als Unternehmer aktiv in das tägliche Betriebsgeschehen eingebunden sind. Es beinhaltet für Sie spezifische Motivations- und Informationsmaßnahmen, die Sie auch über Online-Fernlehrgänge absolvieren können.
Eine anlassbezogene Betreuung durch Kompetenzzentren können Sie immer dann in Anspruch nehmen, wenn Sie eine Beratung zur Verbesserung des Arbeitsschutzes benötigen oder ein spezielles Ereignis eintritt. Alternativ stehen wir von Arbeitssicherheit-Fachkraft Ihnen auch hier beratend zur Seite, damit Sie alle Vorgaben rechtssicher erfüllen.
Sicherheitstechnische Betreuung für Betriebe mit 21 bis 50 Mitarbeitern
Seit Januar 2026 gilt für Sie als Unternehmer eine neue Untergrenze von 21 Beschäftigten für die umfassendere sicherheitstechnische Regelbetreuung nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2. Wenn Ihr Unternehmen zwischen 21 und 50 Mitarbeiter beschäftigt, können Sie sich zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden, um die gesetzlichen Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu erfüllen. Wir von Arbeitssicherheit-Fachkraft unterstützen Sie dabei, die optimale Balance zwischen Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit für Ihren Betrieb zu finden.
Die Regelbetreuung nach Anlage 2
In der Regelbetreuung nach Anlage 2 besteht Ihre Betreuung aus der sicherheitstechnischen Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Gerne ermittelt eine unserer Fachkräfte für Arbeitssicherheit den genauen Betreuungsumfang für Ihr Unternehmen, basierend auf Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Während sich die Grundbetreuung an festen Einsatzzeiten orientiert, wird der betriebsspezifische Teil individuell auf die Anforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten.
Wir prüfen regelmäßig, wie viel Unterstützung Ihr Betrieb wirklich braucht, damit Ihr Arbeitsschutz immer exakt zu Ihren Bedürfnissen passt.
Das Unternehmermodell nach Anlage 3
Als alternative Betreuungsform steht Ihnen bis zu einer Grenze von 50 Mitarbeitern das Unternehmermodell nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als Unternehmer aktiv in Ihren Betrieb eingebunden sind und ein spezifisches Basisseminar zur Qualifikation absolvieren.
In diesem Modell übernehmen Sie den Arbeitsschutz in Eigenregie. Bei Bedarf stehen Ihnen unsere externen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützend zur Seite.
Sicherheitstechnische Betreuung bei mehr als 50 Beschäftigten
Die Wahlmöglichkeit zwischen dem Unternehmermodell und der Regelbetreuung besteht nur bis zu einer Grenze von 50 Beschäftigten. Sobald Ihr Unternehmen diese Schwelle überschreitet, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Regelbetreuung nach Anlage 2 dauerhaft umzusetzen. Wir von Arbeitssicherheit-Fachkraft begleiten Sie gerne dabei und stellen sicher, dass Ihr Betrieb auch bei wachsender Mitarbeiterzahl jederzeit rechtssicher agiert.
Neue Nachweispflicht für Ihre Gefährdungsbeurteilung ab 2026
Wenn Sie sich für das alternative Betreuungsmodell (Unternehmermodell) entscheiden, müssen Sie ab Januar 2026 eine verbindliche Selbsterklärung bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen, dass Sie eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) durchgeführt und diese nach § 6 ArbSchG dokumentiert haben.
In ganz Deutschland für Sie da
Wenn Sie einen zuverlässigen Dienstleister für einen ganzheitlichen Arbeitsschutz suchen, sind Sie bei uns richtig. Wir betreuen deutschlandweit Unternehmen aus allen Branchen in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dabei agieren wir schnell, unkompliziert und zu wirtschaftlich attraktiven Konditionen.
Sicherheitstechnische Betreuung
Wir übernehmen das für Betriebe aller Größen
Unsere Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sorgen dafür, dass Sie alle Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV Vorschrift 2 erfüllen. Sie müssen sich nur für uns als Anbieter für Ihre sicherheitstechnische Betreuung entscheiden. Darüber hinaus übernehmen wir für Sie alle weiteren Aufgaben, die Ihr betrieblicher Arbeitsschutz erfordert.
Was hat sich in der DGUV Vorschrift 2 noch geändert?
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Betriebe jetzt auch digital beraten, etwa per Videosprechstunde. Voraussetzung ist, dass unseren Experten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz die betrieblichen Verhältnisse Ihres Unternehmens bekannt sind. Durch den Wegfall von Anfahrtszeiten wird die sicherheitstechnische Betreuung für Sie nun noch effizienter. In der alternativen Betreuung sowie in der Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte können Sie den Umfang der digitalen Beratung auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung frei wählen.
Für Unternehmen in der Regelbetreuung mit mehr als 20 Beschäftigten gilt eine Grenze von maximal einem Drittel der digitalen Betreuung. Der digitale Anteil darf erhöht werden, wenn die Organisation von Sicherheit und Gesundheit sowie die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb vollständig umgesetzt sind, darf jedoch niemals 50 % der Gesamtbetreuungsstunden überschreiten.
Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Angebot zu Ihrer sicherheitstechnischen Betreuung vor Ort und digital.
Wann brauche ich eine sicherheitstechnische Betreuung?
Sobald Sie mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, sind Sie gesetzlich zur Bestellung einer sicherheitstechnischen Betreuung verpflichtet. Diese Regelung gilt in Deutschland ausnahmslos für alle Unternehmen und dient dem Schutz Ihrer Belegschaft vor Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger verfolgen damit das Ziel, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und krankheitsbedingte Ausfälle in Ihrem Betrieb zu minimieren. Wir unterstützen Sie dabei, diese Anforderungen rechtssicher und unkompliziert umzusetzen. Mit einer professionellen sicherheitstechnischen Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllen Sie nicht nur Ihre gesetzlichen Pflichten, sondern investieren aktiv in die langfristige Sicherheit Ihres Unternehmens.
Was kostet die sicherheitstechnische Betreuung?
Die sicherheitstechnische Betreuung beginnt bei Arbeitssicherheit-Fachkraft ab 49 € im Monat. Unsere genauen Preise hängen zusätzlich von der Unternehmensgröße, Branche, der Anzahl der Mitarbeiter sowie der Anzahl der Standorte ab.
Als deutschlandweit tätiger Dienstleister bieten wir Ihnen die sicherheitstechnische Betreuung somit sehr günstig an. Wir erstellen Ihnen nicht nur ein maßgeschneidertes Angebot, sondern passen unseren Service individuell an Ihr Unternehmen an. So merken Sie kaum, dass wir die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb leiten, sondern können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und sich auf unsere jahrzehntelange Expertise verlassen. Fordern Sie jetzt ein kostenloses Angebot an
Drohen Konsequenzen, wenn ich keine sicherheitstechnische Betreuung habe?
Die sicherheitstechnische Betreuung ist nach § 1 ASiG („Grundsatz“) eine gesetzliche Pflicht für jeden Arbeitgeber ab dem ersten Mitarbeiter. Das Unterlassen dieser Bestellung stellt nach § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.
Bei vorsätzlichen Verstößen oder einer Gefährdung von Leben und Gesundheit sieht § 26 ArbSchG („Strafvorschriften“) zudem Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, den Betrieb stillzulegen, bis eine Fachkraft für Arbeitssicherheit offiziell bestellt wurde.
Nach § 110 SGB VII („Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern“) können Berufsgenossenschaften Kosten für Heilbehandlungen und Renten vom Arbeitgeber zurückfordern, wenn Unfälle auf Versäumnisse im Arbeitsschutz zurückzuführen sind. Das Fehlen der sicherheitstechnischen Betreuung wird als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Zudem können Mitarbeiter Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, während Versicherungen bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 2 oft die Leistung verweigern.
Ohne Fachkraft für Arbeitssicherheit fehlt häufig die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG. Unvollständige Arbeitsschutzdokumente dienen bei Unfällen als Beweis für ein Organisationsverschulden der Geschäftsleitung. Wir von Arbeitssicherheit-Fachkraft sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt.