G37 Untersuchung

G37 Untersuchung bei Bildschirmarbeitsplätzen

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Ergonomische und visuelle Belastungen beim Arbeiten an Bildschirmen können sich auf vielfältige Weise bemerkbar machen: von Augenflimmern und Kopfschmerzen bis hin zu Einschränkungen des Sehvermögens oder Beschwerden des Bewegungsapparates. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeitsplätze, ehemals als G37 Untersuchung bekannt, dient dazu, visuelle und ergonomische Belastungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

Obwohl die offizielle Bezeichnung „G37 Untersuchung“ seit 2013 nicht mehr offiziell gültig ist, wird sie in diesem Blogbeitrag von Arbeitssicherheit-Fachkraft weiterhin verwendet, denn der Begriff ist nach wie vor weit verbreitet und wird auch heute noch von Betriebsärzten und Arbeitsmedizinern genutzt, um die arbeitsmedizinische Vorsorge für Bildschirmarbeitsplätze zu beschreiben.

Erfahren Sie jetzt, was das für Sie als Arbeitgeber sowie für Ihre Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen bedeutet und welche präventive Maßnahmen Sie ergreifen müssen.

 

Wie wird ein Bildschirmarbeitsplatz definiert?

Nach § 2 Absatz 5 ArbStättV ist ein Bildschirmarbeitsplatz ein Arbeitsplatz in einem festen Arbeitsraum, der mit einem oder mehreren Bildschirmgeräten (wie Monitor oder Computer) sowie weiteren Arbeitsmitteln wie Tastatur, Maus und Software ausgestattet ist. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein Büro handeln – auch Werkstätten, Labore oder Verwaltungsbereiche können Bildschirmarbeitsplätze sein, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Bildschirmarbeitsplatz Beschreibung
Definition     Arbeitsplatz in festem Arbeitsraum mit Bildschirmgeräten und weiteren Arbeitsmitteln  
Arbeitsraum   Büro oder andere feste Räume (z.B. Werkstatt, Labor)  
Mindestarbeitszeit   Keine festgelegte Mindestzeit, regelmäßige Nutzung ist entscheidend  
Ausnahmen     Mobile Arbeit unterwegs, Maschinenplätze, Fahrerplätze, Kassen mit kleinen Displays  
Telearbeitsplatz     Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich mit speziellen Vorschriften  
Rechtliche Grundlage ArbStättV §2, Anhang Ziffer 6; DGUV Information 215-410; Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)  

Häufig wird im Internet behauptet, es gebe eine Mindestarbeitszeit am Bildschirm, ab der die Vorschriften gelten – etwa mindestens zwei oder drei Stunden pro Tag. Tatsächlich nennt die Arbeitsstättenverordnung jedoch keine feste Mindestzeit. Entscheidend ist die regelmäßige Nutzung eines Bildschirmgeräts im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, unabhängig von einer bestimmten Zeitgrenze.

Ausnahmen bestehen für mobile Arbeit unterwegs, Maschinen- und Fahrerplätze sowie Kassen mit kleinen Displays. Laptops und Tablets zählen nur dann, wenn sie regelmäßig an einem festen Arbeitsplatz genutzt werden. Wird ein Bildschirmarbeitsplatz dauerhaft im Privatbereich eingerichtet und erfüllt die Anforderungen der ArbStättV, spricht man von einem Telearbeitsplatz, für den besondere Vorschriften gelten.

Die rechtliche Grundlage für Bildschirmarbeitsplätze ist die ArbStättV mit ihrem Anhang (insbesondere Ziffer 6). Ergänzend ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu beachten, das die Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit regelt. Für die praktische Umsetzung und Gestaltung bietet die DGUV Information 215-410 („Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“) hilfreiche Empfehlungen.

 

Ist die G37 Untersuchung Pflicht?

Die G37 Untersuchung, die seit 2013 als arbeitsmedizinische Vorsorge für Bildschirmarbeitsplätze bezeichnet wird, ist keine Pflichtuntersuchung im Sinne einer verpflichtenden Teilnahme für Beschäftigte.

Vielmehr fällt die Bildschirmarbeitsplatz Untersuchung unter die sogenannte Angebotsvorsorge:

„Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, allen Beschäftigten, die regelmäßig am Bildschirm arbeiten, diese Vorsorgeuntersuchung proaktiv und schriftlich anzubieten. In weiterer Folge steht es Ihren Beschäftigten frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, ohne, dass diese im Falle einer Ablehnung berufliche Nachteile befürchten müssen.“  

 

Die Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV

Die Grundlage für die Angebotsvorsorge bildet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 5 ArbMedVV). Ihr Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten sowie die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten. Die ArbMedVV ergänzt dabei das bestehende Arbeitsschutzsystem um spezifische Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, schränkt aber andere gesetzliche oder betriebliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nicht ein.

Arbeitgeber müssen also neben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auch weiterhin alle weiteren relevanten Vorschriften und Maßnahmen zum Arbeitsschutz beachten. Im Zusammenhang mit Bildschirmarbeitsplätzen sind diesbezüglich die wichtigsten Gesetze und Vorgaben folgende:

 

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Gefahren für die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten minimiert werden. Zentrale Vorschriften dabei sind:

     

    Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

    Das ASiG regelt die Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die den Arbeitgeber zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren beraten und unterstützen.

        • § 2 ASiG: Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

        • § 6 ASiG: Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

       

      Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

      Die ArbStättV definiert Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen, insbesondere zu Raumgröße, Beleuchtung, Belüftung und Ergonomie bei Bildschirmarbeitsplätzen:

         

        DGUV-Vorschriften

        Die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) enthalten verbindliche Regeln und Präventionsgrundsätze, die branchenspezifisch den Arbeitsschutz konkretisieren:

          Gemeinsam bilden die genannten Regelwerke das Fundament für den Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle genannten Vorschriften einzuhalten und regelmäßig zu überprüfen.

           

          Welche spezifischen Maßnahmen werden bei der G37 Untersuchung empfohlen?

          Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeitsplätze werden Maßnahmen empfohlen, um gesundheitliche Belastungen wie Augen-, Nacken- und Rückenprobleme oder Konzentrationsstörungen vorzubeugen und die Gesundheit der Beschäftigten langfristig zu erhalten. Nach einer umfassenden Anamnese und der Untersuchung des Sehvermögens spricht der Betriebsarzt individuelle Empfehlungen aus.

           

          Bildschirmarbeitsplatzbrille bei Bedarf

          Häufig wird eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille empfohlen, wenn Einschränkungen im Nahbereich oder im typischen Bildschirmabstand festgestellt werden. Diese Brille ist auf die besonderen Sehanforderungen am Bildschirm zugeschnitten und kann Beschwerden wie Augenbrennen, Kopfschmerzen oder schnelle Ermüdung reduzieren.

           

          Ergonomische Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes

          Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes. Der Betriebsarzt gibt praxisnahe Hinweise zur richtigen Sitzhöhe, zur optimalen Position und Höhe des Bildschirms sowie zum Abstand zum Monitor. Auch Aspekte wie eine geeignete Beleuchtung, die Vermeidung von Blendungen und Reflexionen sowie die korrekte Anordnung von Tastatur und Maus werden angesprochen, um Fehlhaltungen und Verspannungen zu vermeiden.

           

          Organisatorische Maßnahmen und weiterführende Untersuchungen

          Darüber hinaus werden organisatorische Maßnahmen empfohlen, etwa regelmäßige Pausen, Augenentspannungsübungen oder der Wechsel zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten, um die Augen und den Bewegungsapparat zu entlasten. Bei auffälligen Befunden oder unklaren Sehproblemen kann eine weiterführende augenärztliche Untersuchung angeraten werden.

          Abschließend erhalten die Beschäftigten individuelle Ratschläge, wie sie selbst zur Vorbeugung beitragen können, wie etwa durch bewusstes Blinzeln, ausreichende Flüssigkeitszufuhr und das Vermeiden von trockener Raumluft.

           

          Nachsorge-Intervalle und Kosten bei der Vorsorge für Bildschirmarbeitsplätze

          Für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Bildschirmarbeitsplätzen (G37 Untersuchung) gelten bestimmte Nachsorge-Intervalle gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1. Nach der Erstuntersuchung sollte die nächste Vorsorgeuntersuchung nach 12 Monaten angeboten werden.

          Bei der nachgehenden Vorsorge beträgt das Intervall in der Regel 36 Monate. In besonderen Fällen, etwa bei auftretenden Beschwerden am Arbeitsplatz oder auf Empfehlung des Betriebsarztes, kann eine Nachuntersuchung auch früher erfolgen.

           

          Wer trägt die Kosten für die Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeitsplätzen?

          Diese trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dazu zählen sowohl die Ausgaben für die Erst- und Nachuntersuchungen beim Betriebsarzt als auch die Kosten für augenärztliche Untersuchungen und für spezielle Sehhilfen, wie Bildschirmbrillen, die für die Tätigkeit erforderlich sind.

          Diese Verpflichtung zur Kostenübernahme gilt auch für Dienstherren im Öffentlichen Dienst sowie für Beamte.

          Die DGUV Information 250-007 (Kapitel 5) konkretisiert, dass der Arbeitgeber folgende Kosten übernehmen muss:

           

            1.Vom Arbeitgeber sind folgende Kosten zu übernehmen:

            • Kosten für die Erstuntersuchung und die folgenden Nachuntersuchungen beim   Arzt

            • Kosten für die Untersuchung beim Augenarzt

            • Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz

             

            2. Von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise der privaten Krankenversicherung (PKV) werden folgende Kosten übernommen:

            • Untersuchung durch einen niedergelassenen Augenarzt eigener Wahl

            • Behandlung von Augenkrankheiten

            Grundsätzlich bleibt die Bildschirmbrille Eigentum des Arbeitgebers und verbleibt am Arbeitsplatz. Als Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) muss sie beim Ausscheiden aus dem Unternehmen an den Arbeitgeber zurückgegeben werden. Da dies in der Praxis nicht immer sinnvoll ist, werden häufig betriebliche Vereinbarungen getroffen, die Zuschüsse oder alternative Regelungen für die Kostenerstattung vorsehen. Eine Kostenaufteilung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Beschäftigten die Brille auch privat nutzen können und dadurch einen zusätzlichen Vorteil erhalten.

             

            Die Gefährdungsbeurteilung und G37 Untersuchung: Gesundheitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz

            Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, um Gesundheitsrisiken an Bildschirmarbeitsplätzen systematisch zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Basis für die arbeitsmedizinische Vorsorge (G37 Untersuchung).

            Als Arbeitgeber sind Sie nach § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und § 3 ArbStättV („Gefährdungsbeurteilung“) verpflichtet, alle Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. Für Bildschirmarbeitsplätze bedeutet dies insbesondere die Bewertung von Belastungen der Augen, ergonomischen Risiken wie falscher Sitzhaltung, ungünstiger Bildschirmposition oder schlechter Beleuchtung sowie psychischen Belastungen wie Monotonie oder Konzentrationsprobleme.

            Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist. Die Gefährdungsbeurteilung sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, insbesondere bei Veränderungen am Bildschirmarbeitsplatz.

             

            Fachkräfte für Arbeitssicherheit – deutschlandweit an Ihrer Seite

            Die Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsingenieure von Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Sie bundesweit in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Wir stehen Ihnen von der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen über die Organisation gesetzlicher Vorsorgemaßnahmen bis hin zur sicherheitstechnischen Betreuung sowie als externe Gefahrgutbeauftragte kompetent zur Seite.

            Wir beraten Sie zu aktuellen gesetzlichen Anforderungen, begleiten Sie bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen und sorgen für eine rechtssichere Dokumentation, unabhängig von Ihrer Branche oder Unternehmensgröße.

            Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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