Betriebsarzt: Arbeits- und Gesundheitsschutz aus einer Hand.
Wir von Arbeitssicherheit-Fachkraft bieten Ihnen eine ganzheitliche Betreuung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Unsere erfahrenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Unternehmen aller Branchen und Größen deutschlandweit dabei, sämtliche gesetzlichen Vorgaben zuverlässig und rechtskonform umzusetzen. Wir begleiten Sie von der betriebsärztlichen Betreuung über die sicherheitstechnische Betreuung bis hin zur Entwicklung betriebsspezifischer Schutz- und Präventionsmaßnahmen. So schaffen wir ein sicheres, gesundes und rechtskonformes Arbeitsumfeld für Ihr Unternehmen.

Unsere Dienstleistungen als externer Betriebsarzt.
Unsere betriebsärztliche Betreuung: Ihr Vorteil als Arbeitgeber
Bei Arbeitssicherheit-Fachkraft stehen wir Ihnen mit erfahrenen Betriebsärzten zur Seite, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen ganzheitlich und gesetzeskonform umzusetzen. Unsere Betriebsärzte unterstützen Sie umfassend gemäß des Arbeitssicherheitsgesetzes (§ 3 ASiG „Aufgaben der Betriebsärzte“) und sorgen dafür, dass Sie Ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und gleichzeitig ein gesundes, sicheres Arbeitsumfeld für Ihre Beschäftigten schaffen.
Unsere Leistungen im Rahmen der betriebsärztlichen Grundbetreuung
Unsere Betriebsärzte übernehmen für Sie insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung bei Planung und Betrieb: Unser Betriebsarzt berät Sie bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung Ihrer Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen.
- Unterstützung bei Arbeitsmitteln und Verfahren: Wir begleiten Sie bei der Auswahl und Einführung technischer Arbeitsmittel, neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe.
- Schutzmittel und Ergonomie: Wir beraten zur Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln und beurteilen alle relevanten Fragen zu Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, gesetzlichen Pausenzeiten sowie zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsumgebung.
- Organisation der Ersten Hilfe: Wir unterstützen Sie bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.
- Begleitung bei Personalfragen: Wir beraten Sie bei Arbeitsplatzwechseln sowie bei der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: Wir führen auf Wunsch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch und werten diese aus.
- Regelmäßige Begehungen: Unsere Betriebsärzte begehen regelmäßig Ihre Arbeitsstätten, erkennen und dokumentieren Mängel im Arbeitsschutz, schlagen Maßnahmen zur Beseitigung vor und überwachen deren Umsetzung.
- Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen: Wir untersuchen die Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen geeignete Präventionsmaßnahmen.
- Information und Schulung: Wir informieren und schulen Ihre Beschäftigten zu Unfall- und Gesundheitsgefahren und wirken bei der Ausbildung von Ersthelfern mit.
Mit unserer betriebsärztlichen Betreuung profitieren Sie von Rechtssicherheit und gesunden Mitarbeitern zu vorteilhaften und transparenten Paketpreisen ohne versteckte Nebenkosten.
Kosten externer Betriebsarzt
Grundbetreuung Betriebsarzt*
ab-
Bereitstellung Betriebsarzt
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Individuelle Beratung durch Betriebsarzt
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Standortbegehungen
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Erstellung der Begehungsprotokolle
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Teilnahme an ASA Sitzungen
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Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen
Weitere Dienstleistungen
alles aus einer Hand-
Gefährdungsbeurteilungen
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Betriebsanweisungen
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Lärmmessungen am Arbeitsplatz
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Regalprüfungen
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Vorbereitung auf BG Kontrolle
Ihr Betriebsarzt deutschlandweit
Wir haben die Zulassungen aller Berufsgenossenschaften
Wann benötigt Ihr Unternehmen einen Betriebsarzt?
Bereits ab dem ersten Beschäftigten kann eine betriebsärztliche Betreuung notwendig sein, abhängig von den tatsächlichen Gefährdungen aufgrund Ihrer Gefährdungsbeurteilung und Ihren betrieblichen Bedingungen.
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetzes (§ 2 ASiG „Bestellung von Betriebsärzten“) sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen und ihm die in § 3 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen. Diese Verpflichtung besteht, wenn dies aufgrund der Art Ihres Betriebs, der Zahl und Zusammensetzung Ihrer Beschäftigten sowie der betrieblichen Organisation erforderlich ist.
Welche Form der betriebsärztlichen Betreuung passt zu meinem Unternehmen?
Die aktuelle DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (gültig ab April 2025) regelt die verschiedenen Betreuungsformen und unterscheidet dabei nach Betriebsgröße und individuellem Bedarf.
- Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 1.
- Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden nach Anlage 2
- Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten besteht zudem die Möglichkeit, ein alternatives Betreuungsmodell zu wählen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ab einer Größe von mehr als 50 Beschäftigten ist ausschließlich die Regelbetreuung vorgesehen, die eine Kombination aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung umfasst (DGUV Vorschrift 2 Anlage 3).
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungsmodelle im Überblick
Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die Betreuungsmodelle gemäß der aktuellen DGUV Vorschrift 2. So können Sie schnell erkennen, welches Modell für Ihr Unternehmen gilt und welche Anforderungen damit verbunden sind.
Betriebsgröße | Betreuungsform | Besonderheiten |
Bis zu 20 Beschäftigte | Regelbetreuung gemäß Anlage 1 | Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten. Keine festen Einsatzzeiten, Grundbetreuung spätestens alle 3 Jahre, anlassbezogene Betreuung bei Bedarf. Betreuung kann auch durch Kompetenzzentren (KPZ) erfolgen. |
Mehr als 20 Beschäftigte | Regelbetreuung gemäß Anlage 2 | Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten. Kombination aus Grundbetreuung (mit festen Einsatzzeiten) und betriebsspezifischer Betreuung, Zuordnung zu Betreuungsgruppen je nach Gefährdung. |
Bis zu 50 Beschäftigte | Alternatives Betreuungsmodell (Anlage 3, Unternehmermodell) | Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten. Möglich, wenn der Unternehmer aktiv im Betrieb mitarbeitet und die Voraussetzungen erfüllt sind. Motivations- und Informationsphase erforderlich. |
Mehr als 50 Beschäftigte | Regelbetreuung gemäß Anlage 2 | Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung mit festen Einsatzzeiten, keine Alternative Betreuung mehr möglich. |
Mehr zum Thema kostengünstiger Arbeitsschutz für kleine Betrieben finden Sie in unserem Beitrag Arbeitssicherheit Kleinbetrieb: Mit uns günstig und sicher.
FAQ Externer Betriebsarzt
Als Arbeitgeber sind Sie laut der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 3 ArbMedVV „Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers) verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge Ihrer Beschäftigten zu sorgen. Das bedeutet, Sie müssen die gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz regelmäßig bewerten und entsprechende Vorsorgemaßnahmen organisieren, dokumentieren und deren Wirksamkeit überprüfen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentrales Element des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Sie dient dazu, die Gesundheit Ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz zu schützen und zu fördern. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), insbesondere in den §§ 2 bis 5 ArbMedVV.
Pflichtvorsorge
Die Pflichtvorsorge ist gesetzlich vorgeschrieben und betrifft Tätigkeiten, bei denen besondere Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten bestehen, etwa beim Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, diese Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und zu organisieren. Ihre Beschäftigten müssen an der Pflichtvorsorge teilnehmen. Ziel ist es, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 4 Absatz 1 ArbMedVV.
Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge verpflichtet Sie als Arbeitgeber, Ihren Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Typische Beispiele sind Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (z. B. G37 Untersuchung bei Bildschirmarbeit) oder Arbeiten mit Lärm. Ihre Beschäftigten entscheiden freiwillig, ob sie dieses Angebot annehmen möchten oder nicht. Ziel der Angebotsvorsorge ist es, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen und präventiv zu handeln. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 5ArbMedVV.
Wunschvorsorge
Die Wunschvorsorge gibt Ihren Beschäftigten das Recht, auch unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu verlangen, sofern ein Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit besteht. Als Arbeitgeber müssen Sie diesem Wunsch nachkommen, es sei denn, es sprechen zwingende betriebliche Gründe dagegen. Ziel ist es, individuelle gesundheitliche Anliegen der Beschäftigten zu berücksichtigen und den Gesundheitsschutz bedarfsgerecht zu gestalten. Die gesetzliche Grundlage dafür finden Sie im § 5a ArbMedVV.
Die Organisation und Dokumentation der arbeitsmedizinischen Vorsorge basiert stets auf der Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs, wie in § 3 ArbMedVV vorgeschrieben. So stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig und angemessen umgesetzt werden.
Die neue Regelung in § 6 der DGUV Vorschrift 2 (S. 8 f.) erlaubt es, einen Teil der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auch online oder telefonisch durchzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass die betrieblichen Verhältnisse bereits bekannt sind, was in der Regel durch eine vorherige persönliche Erstbegehung vor Ort sichergestellt wird.
Die digitale Betreuung darf je nach Berufsgenossenschaft (BG) ein Drittel bis maximal 50 Prozent der Gesamtbetreuungsleistungen in der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 20 oder mehr als 20 Beschäftigten umfassen. Dabei müssen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine solche Betreuung gegeben sein:
Eine digitale oder telefonische Betreuung ist ausgeschlossen, wenn besondere Sachgründe eine persönliche Präsenz im Betrieb erfordern, etwa bei komplexen Arbeitsbedingungen oder spezifischen Gefährdungen, die eine direkte Begutachtung notwendig machen.
Im sogenannten Unternehmermodell, das für bestimmte Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten gilt, entscheidet der Unternehmer selbst auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, wie viel der Betreuung digital erfolgen kann. Auch externe Fachleute ohne Qualifikation als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen bei speziellen Fachthemen digital beraten, wobei die Entscheidung über Art und Umfang der digitalen Betreuung ebenfalls beim Unternehmer liegt. Alle Leistungen, die digital oder telefonisch erbracht werden, müssen gemäß § 5 „Bericht“ der DGUV Vorschrift 2 (S. 8) dokumentiert werden, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.
Betriebsärztliche Betreuung in ganz Deutschland
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Berlin, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Hamburg und Köln zur Verfügung.
Unser erfahrenes Team aus Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit betreut Unternehmen jeder Branche und Größe zuverlässig und unkompliziert. Wir sind stets auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Anforderungen, sodass Sie alle Vorschriften sicher erfüllen und gleichzeitig von wirtschaftlichen Preisen profitieren.
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