Explosionsschutzdokument Lackierkabine.
Wo Oberflächen lackiert oder beschichtet werden, können durch Lacke, Verdünner und Stäube explosionsfähige Atmosphären entstehen. Ein Explosionsschutzdokument erfasst diese Gefahren, bewertet das Risiko und definiert Maßnahmen, damit es nicht zu einer Explosion kommt.
Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments für Lackierkabinen und Lackierereien ist jedoch komplex und erfordert spezielle Fachkenntnisse sowie Verständnis bezüglich der betrieblichen Abläufe. Bei Arbeitssicherheit-Fachkraft übernehmen erfahrene Fachkräfte für Arbeitssicherheit deutschlandweit alle notwendigen Schritte für Sie: von der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung über die Zoneneinteilung für Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären bis hin zur vollständigen Dokumentation aller Schutzmaßnahmen im Explosionsschutzdokument Lackierkabine.
Sie erhalten von uns ein rechtssicheres und praxisnahes Explosionsschutzdokument zu wirtschaftlichen Konditionen. Sorgen Sie jetzt für rechtskonforme Sicherheit in Ihrer Lackierkabine oder Lackieranlage und lassen Sie sich ein kostenloses Angebot erstellen.

Explosionsschutzdokument Lackierkabine erstellen lassen
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Ermittlung der Explosionsgefahren vor Ort im unternehmen
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Erstellung des Explosionsschutzdokuments nach §6 Gefahrstoffverordnung
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Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen
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Erstellung der Dokumentation
Weitere SiFa Dienstleistungen
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Gefährdungsbeurteilungen
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Betriebsanweisungen
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Lärmmessungen am Arbeitsplatz
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Regalprüfungen
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Vorbereitung auf BG Kontrolle
Ex-Schutz Dokuemnte deutschlandweit
Wir haben die Zulassungen aller Berufsgenossenschaften
Benötigt meine Lackierkabine ein Explosionsschutzdokument?
Ein Explosionsschutzdokument ist immer dann erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich brennbare Dämpfe oder Stäube mit Luft vermischen und dadurch eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Die Verpflichtung zum Explosionsschutzdokument ergibt sich aus Gefahrstoffverordnung (§ 6 GefStoffV, Abs. 9), die vorschreibt, dass Arbeitgeber für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine spezielle Gefährdungsbeurteilung erstellen und die Risiken durch explosionsfähige Gemische besonders berücksichtigen müssen.
Das Explosionsschutzdokument dient dabei als Nachweis, dass alle notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um Explosionen zu verhindern und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Betriebssicherheitsverordnung: Regelmäßige Prüfungen und Schutzmaßnahmen
Ergänzend zur Gefahrstoffverordnung konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Anforderungen an den Explosionsschutz und legt fest, dass Arbeitsplätze und Anlagen auf Explosionsgefahren untersucht und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre umgesetzt werden.
Technische Regeln und branchenspezifische Empfehlungen
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere die TRGS 720 und folgende, geben detaillierte Hinweisen zur Beurteilung von Explosionsgefahren, zur Festlegung von Ex-Zonen und zur Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
Die nachfolgenden DGUV Informationen und DGUV Regeln werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben und gelten als anerkannte Regeln der Unfallverhütung, die für Arbeitgeber verbindlich sind. Sie konkretisieren gesetzliche Vorgaben und unterstützen die praktische Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.
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Für Lackierbetriebe ist die DGUV Information 209-046 „Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen – Brand- und Explosionsschutz“ von Bedeutung, die praxisnahe Empfehlungen für die sichere Gestaltung und den Betrieb von Lackierkabinen enthält.
Die DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“ (EX-RL) und die DGUV Information 213-106 „Explosionsschutzdokument“ bieten zusätzliche Hilfestellungen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im betrieblichen Alltag.
Dokumentationspflichten und Rechtssicherheit
Das Explosionsschutzdokument muss alle Gefährdungen, die Zoneneinteilung, die getroffenen Schutzmaßnahmen sowie die regelmäßigen Prüfungen dokumentieren. Damit erfüllen Sie als Betreiber einer Lackierkabine oder Lackieranlage nicht nur die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung, sondern schaffen auch Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern.
FAQ Explosionsschutzdokument für Lackierkabine und Lackierereien
Um den Explosionsschutz in Betrieben wie Lackierereien oder Betrieben mit Lackierkabinen sicherzustellen, werden die Arbeitsbereiche in sogenannte Ex-Zonen eingeteilt. Diese Zonen geben an, wie oft und wie lange dort mit einer explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist.
Je niedriger die Zonennummer ist, desto häufiger besteht Explosionsgefahr und desto strenger müssen die Schutzmaßnahmen ausfallen. Welche Zone in welchem Bereich gilt, muss immer individuell im Explosionsschutzdokument für jede Lackieranlage oder Lackierkabine festgelegt werden.
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- Zone 0 für Gase und Dämpfe sowie Zone 20 für Staub bezeichnen Bereiche, in denen fast immer oder sehr häufig eine explosionsfähige Mischung vorhanden ist. Ein typisches Beispiel dafür ist das Innere von Behältern oder Silos.
- Zone 1 für Gase und Dämpfe sowie Zone 21 für Staub sind Bereiche, in denen bei normalem Betrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Das kann etwa bei bestimmten Arbeitsvorgängen der Fall sein.
Zone 2 für Gase und Dämpfe sowie Zone 22 für Staub sind Bereiche, in denen normalerweise keine explosionsfähige Atmosphäre vorkommt. Falls doch, dann nur selten und für kurze Zeit, zum Beispiel außerhalb einer Lackierkabine in der Nähe von Öffnungen.
Um Explosionen in Lackierkabinen zu vermeiden, müssen technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen kombiniert werden.
Technische Schutzmaßnahmen:
Eine effiziente Lüftungstechnik ist hier das Um und Auf. Die Absaugung muss sicherstellen, dass die Konzentration brennbarer Dämpfe stets unter 25 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) bleibt. Gleichzeitig müssen staubförmige Emissionen in der Abluft auf maximal 3 mg/m³ begrenzt werden, um gesetzliche Vorgaben wie die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu erfüllen.
Des Weiteren sind auch automatische Brandmelde- und Löschanlagen insbesondere in Lackierkabinen mit elektrostatischer Applikation essenziell, denn sie löschen Brände sofort und verhindern die Ausbreitung von Flammen.
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Zone 1/21) müssen zudem explosionsgeschützt sein. Baulich sind feuerwiderstandsfähige Wände und Brandabschnittstrennungen vorgeschrieben, um ein Übergreifen von Bränden zu verhindern.
Organisatorische Maßnahmen:
Als Betreiber einer Lackierkabine oder Lackieranlage sind Sie verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zum Explosionsschutz umzusetzen, um die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Zu Ihren zentralen Pflichten gehören dabei:
- Gefährdungsbeurteilung
Systematische Erfassung und Bewertung der Risiken durch brennbare Lacke, Lösemittel und Stäube. - Explosionsschutzkonzept und -dokument
Schriftliche Dokumentation aller Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Ex-Zonen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). - Betriebsanweisung
Schriftliche Anweisungen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und zum Verhalten im Notfall. - Schulung und Unterweisung
Regelmäßige mündliche Unterweisung der Mitarbeiter zum sicheren Umgang mit Lacken, zur Vermeidung von Zündquellen sowie zu Notfallmaßnahmen.
Die Betriebssicherheitsverordnung legt außerdem verschiedene Prüfintervalle und Prüfinhalte für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen fest:
- Wiederkehrende Prüfungen der Anlage
Die gesamte Lackieranlage muss mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit geprüft werden. Dabei werden das Explosionsschutzdokument, die Zoneneinteilung und die technischen Unterlagen überprüft. - Prüfung von Geräten und Schutzsystemen
Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen. - Prüfung von Lüftungsanlagen und Gaswarneinrichtungen
Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen müssen jährlich geprüft werden.
Die jährlichen und dreijährigen Prüfungen entfallen, wenn alternativ ein dokumentiertes Instandhaltungskonzept einen gleichwertig sicheren Anlagenzustand gewährleistet.
(Quelle: Anhang 2 BetrSichV – Einzelnorm, Punkt 5 Wiederkehrende Prüfungen)
Alle Prüfungen können, bis auf wenige Ausnahmen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse und umgesetzten Maßnahmen sind zu dokumentieren und auf Anforderung der Behörde vorzulegen.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen:
Neben den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen spielt auch die persönliche Schutzausrüstung (PSA) eine wichtige Rolle im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. In Lackieranlagen und Lackierkabinen müssen Mitarbeiter beim Umgang mit lösemittelhaltigen Lacken Atemschutz tragen, um gesundheitsschädliche Dämpfe zu vermeiden. Gleichzeitig ist antistatische Schutzkleidung verpflichtend, um elektrostatische Entladungen zu verhindern, denn solche Entladungen können in Ex-Zonen (z. B. in der Zone 1/21) gefährliche Zündquellen darstellen.
Umfassender Explosionsschutz für Lackierkabinen und Lackierbetriebe
Als Experten für Arbeitssicherheit und Explosionsschutz unterstützen wir Sie mit maßgeschneiderten Lösungen, von der Risikoanalyse bis zur vollständigen Dokumentation. Unsere Leistungen speziell für Lackierkabinen und Lackierbetriebe umfassen dabei:
- Verfahrensbeschreibung für explosionsgefährdete Bereiche, individuell auf Ihre Lackierprozesse zugeschnitten.
- Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV und BetrSichV: Systematische Erfassung aller Risiken durch brennbare Lacke, Lösemittel oder Sprühnebel.
- Ex-Zonenplan, der explosionsgefährdete Bereiche (z. B. Lackierkabinen, Mischräume) klar abgrenzt und nach ATEX Richtlinien gekennzeichnet.
- Erarbeitung eines Explosionsschutzkonzeptes mit technischen Maßnahmen und organisatorischen Maßnahmen.
- Betriebsanweisungen für Ihre Mitarbeiter, die den sicheren Umgang mit Lacken, Lösemitteln und Geräten detailliert regeln.
- Vollständige Dokumentation aller Unterlagen zum Explosionsschutzkonzept, revisionssicher und übersichtlich.
- Umsetzungsempfehlungen aus dem Explosionsschutzdokument, inklusive Vorgaben zur korrekten Beschilderung von Ex-Zonen.
- Rechtssicheres Explosionsschutzdokument gemäß § 6 Abs. 9 GefStoffV, das alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Warum Arbeitssicherheit-Fachkraft wählen?
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind wir u. a. auf Explosionsschutzdokumente für Lackierkabinen und Lackierbetriebe spezialisiert und verfügen diesbezüglich über langjährige Erfahrung. Sie erhalten von uns ein praxisorientiertes Explosionsschutzdokument, das alle behördlichen Anforderungen erfüllt, Ihre betriebliche Sicherheit unterstützt und eine verlässliche Budgetplanung garantiert.
Neben Lackierbetrieben erstellen wir auch Explosionsschutzdokumente für Tischlereien und holzverarbeitende Betriebe.
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Explosionsschutzdokument für Lackierereien: Deutschlandweit vor Ort
Wir sind bundesweit für Sie im Einsatz und kommen persönlich zu Ihnen vor Ort. Dabei sind wir in vielen Metropolregionen für Sie da, wie etwa in Berlin, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Hamburg und Köln. Vertrauen Sie auf unsere breitgefächerte Fachkompetenz als Sicherheitsfachkräfte und externe Gefahrgutbeauftrage rund um die Gefahrgut Kennzeichnung und Gefahrguttransporte.
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