Bestellvoraussetzungen Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Es liegt in der Verantwortung der Unternehmensführung, geeignete Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu ernennen. Die genauen Anforderungen für diese Bestellung sind im ASiG und in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt. Es obliegt der Geschäftsleitung sicherzustellen, dass die ausgewählte Person die erforderliche Fachkompetenz im Bereich Arbeitssicherheit besitzt. Diese Kompetenz gilt als nachgewiesen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Standards gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 entspricht.

Was muss die Person mitbringen? Wir sagen´s Ihnen!

  • Die Person muss berechtig sein den Titel Ingenieur oder Ingenieurin tragen zu dürfen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss in Ingenieurwissenschaften vorweisen können. Alternativ dazu könnte sie eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder eine Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Aufgrund der Komplexität des Themas Arbeitssicherheit haben wir ausschließlich Ingenieure mit der Zusatzqualifikation beschäftigt. So erhalten unsere Kunden den besten Service mit maximalem Fachwissen.
  • Es ist erforderlich, dass die Person mindestens zwei Jahre lang in diesem Beruf praktisch tätig war. Die Berufserfahrung ist wichtig, damit die SiFa auch fundiert beraten kann. Ein Mensch ohne Berufserfahrung hat in einer überwachenden Position nichts zu suchen.
  • Zudem muss die Person zwingend erfolgreich an einem staatlichen oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben, der von einem anderen Ausbildungsträger veranstaltet wird. Betreut werden darf zuerst einmal nur ein Unternehmen der angeschlossenen BG. Nur durch Zusatzschulungen der anderen Berufsgenossenschaften kann sich die SiFa weitere Branchenfelder erschließen.

Auch folgende Personengruppen erfüllen die Anforderungen:

  • Personen, mit oder ohne Meisterprüfung die mindestens vier Jahre lang als Meister oder in einer vergleichbaren Funktion tätig waren.
  • Personen, die ohne Abschluss einer staatlich anerkannten Technikerprüfung mindestens vier Jahre lang in einer entsprechenden Tätigkeit gearbeitet haben und erfolgreich an einem staatlichen oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Ausbildungslehrgang oder einem äquivalenten Kurs eines anderen Bildungsträgers teilgenommen haben.
  • Personen können auch in den Positionen Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister tätig werden, wenn sie über eine ähnliche Qualifikation verfügen, die sie durch Berufserfahrung erlangt haben. Ob die Unternehmensleitung in einem bestimmten Fall eine solche gleichwertige Qualifikation anerkennen kann, wird vom Unfallversicherungsträger individuell festgelegt.

Die bloße Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang genügt nicht für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit, sofern keine entsprechende berufliche Basisqualifikation und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung vorliegen. Diese Prüfung obliegt der unternehmensinternen Verantwortung.

Bei uns erhalten Sie die sicherheitstechnische Betreuung ausschließlich durch Fachingeniere. Der Qualitätsanspruch unserer Dienstleistungen ist so sehr hoch und Sie als Kunde können sich entspannt zurücklehnen. Wir übernehmen die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit für Sie.

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